Kapitel M. §. 56.
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«Mischer und auswärtiger Rechtslchrer verbrämt, unter«dem Titel: unmaßgebliche Gedanken über das«Osnabrück sehe Eigenthums» und Gutsherrn»«Recht rc. 1721 zu Lemgo heraus. Diesen Entwurf»legte Ernst August II. den Ständen vor, welche ihn,«wie natürlich, billigten; ausgenommen, daß die Stadt«Osnabrück gegen den §. 24 Kap. 4 protestirte. Darauf»wurde dieselbe, der gedachten Protestation ungeachtet, nur» in wenigen Stücken geändert, und unter dem gegenwär«»tigen Titel public,rt. — Unter dem 21. Januar 1726«wurde erklärt, daß die Eigenthumsordnung, außer dem«Falle, wo ausdrücklich mit dem Worte inskünftig ein» anders verordnet, auch auf die vorhergehenden und rechts»»hängigen Sachen gehen solle. — Nach einer landes»»fürstlichen Erklärung vom 25. Januar 1726 soll die Ei-»gcnthumsordnung ohne Zuziehung und Gutsinden sämmt-»licher Landesstände anders als solche verfasset nicht alls-«gedeutet werden. — Indessen führt die Entstehungsart«der Eigentbumsordnung — da ein Edelmann, der selbst» Eigenbehörige hatte, die Attestate der Landstände, die« alle selbst Gutsherrn sind, von der Zeit Ernst Augusts I.»her (wo die Gutsherrn ihre Rechte aufs Höchste zu treiben»suchten, s. Aew Osnsbr. Th. I-. St. 2. S. I31)samm-»lete, daraus einen Entwurf formirte, und ihn den Land-» ständen vorlegen ließ, die ihn auch, ohne vorher zu unter-suchen, ob die Leibeigenen die Richtigkeit jener Attestate,»woraus der Entwurf erwachsen war, auch anerkenncten,»approbirten u. — dahin, daß selbige in Rücksicht der-»Eigenbehörigen als ein piivilegium oAiosum, welches»5iriote erklärt werden muß, anzusehcn; unv in Fällen,»die nicht ganz genau bestimmt sind, und worüber zwischen»dem Gutsherrn und seinen Eigenbehörigen Streit entsteht,»in Audio immer für diese zu sprechen sey. Schlüzers»Staatsanzeigen von 1783 Bd. V. Heft 19. No. 38.»S. 288. I^uAiiv. Verna Hiss. iaauA. Ae Inrsi
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« 6olvn. 0»n. 3. idigus not. e-<« —
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