Kapitel Hs. §. 57.
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wurde, bis dahin, daß cS an Preußen in Folge CessionsvcrtragSmik Solms - Draunfels und Vergleichs mit Bentheim - Rheda-Limburg an Preußen kam, von einem uralten Dynastengeschlechtebeherrscht, das früher noch weit mächtiger war, im Verlaufeder Zeiten vieles an Münster und Osnabrück hatte abtrctenmüssen. — Diese Grafen von Tecklenburg hatten eine eigensDicnstmannschast. Ein Graf Otto — wahrscheinlich im 18.Jahrhundert — gab ein eigenes Dienstmannsrccht heraus "?).Gemäß demselben müssen die Ministerialen, welche belehnt sind(inloockau), vier Wochen deS IahrS auf eigene Kosten in derBurg dienen.- Nur zu Fehden, die nach dem Rath der Mini-sterialen beschlossen waren, brauchten sie zu folgen, und nur aufKosten des Herrn. Zur Fahrt an den Kaiserlichen Hof brauchtensie nur bis an den Fuß der Alpen, und zwar auf Kosten desHerrn, zu folgen. Der Herr war verbunden, die mit Unrechtangegriffenen Ministerialen in seiner Burg zu schützen. Wennein Dicnstmann beim Herrn verklagt war, mußte der Herr ihnund dis übrigen Dicnstmanrien zu sich rufen und nach derenWeisung die Sache beendigen. Wollte der Herr das nicht, sosollte der Truchses den Angeklagten, mit den sich für ihn ver-wendenden, Ministerialen Jahr und Tag in der Küche unter-halten. Hilst auch das nicht, so sollte der Angeklagte im Palastdes Bisthums Osnabrück — wo die Tecklenburgschen GrafenVögte waren — Jahr und Tag unterhalten werden. Wardauch hiedurch der Herr nicht bewegt, so ward er als verzichtendauf die Abhängigkeit des Ministerialen.angesehen „„
mußte er in den gedachten zwei Jahren und zwei Tagen desHerrn Gesicht gemieden haben, um durch solche Ehrerbietungseine Gnade zu erlangen. — Wenn, aber der Dienstmann, von
187) Bei Holsche S. 260 — 264., auch in T.iinrZ' Lorx. lur. I'suä.ll'om. III. N. W.
188) Wenigstens weiß ich die Stelle nicht anders auSznlegen: „ 8,
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