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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
Seite
226
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Buch I. Einleitung.

Durch eine landesherrliche Verordnung vom 14. Mai 1784ward die Münstersche Eigenthumsordnung vom Jahr 1770 fürRheda rezipirt, jedoch mit Vorbehalt aller besonderen Eigen,rhumsvbservanzcn, nach welchen (landes-) herrschaftliche Eigcn-behörige bisher beurtheilt worden.

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XIII. Amt Rcckeberg.

Das Amt Reckebcrg war ein Theil des Hochstifts Osna-brück, und ist durch den Art. 4 des Stäatsvertrags vom 29.

Mai 18>5 von Hannover an Preußen abgetreten worden !

Reckeberg theilte mit dem übrigen Theil des Stifts Osnabrück !Verfassung und Gesetzgebung. Die Landbewohner bestandenmeist aus Eigcnbehörigen. Die über dieses Verhaltniß vor-handenen gesetzlichen Bestimmungen sind folgende, und demzweiten Theile angehängt:

») Verordnung, wie es mit denen, welche ohne Konsens desGutsherrn in ein eigcnbchöriges Erbe Geld geliehen haben,auch mit Auslobung des Brautschatzes und der Aussteuerzu halten, vom 12. November 1583.

K) Edikt, der Eigenbehörigcn Dienstleistung betreffend, vom29. April 1660.

c) Erneuerte Verordnung wegen der Eigcnbehörigen Auslo-bungen der Aussteuer und Mitgabe, vom 2. Februar 1682.

st) Am 2S. April 1722 erschien die Osnabrücksche Eigenthums-ordnung. Ueber den Ursprung derselben sagt Klöntrupp ' °')folgendes: »Unsre E.gcnlhumsordmmg rührt eigentlich von»dem Herrn Landrath Jtel. Just von Vinck, Erbherrn»auf Ostenwalde, her. Dieser sammlcte die Attestate der»Landstande von der Zeit Ernst Augusts I- her, und gab»sie in kurzen Sätzen aufgelöst, und mit den Sätzen ri-

Lrven äicitur, poszint et valesnb sine nostno vel rMcis- torurn nasti'oi'um im^sclimeato; armis ckuntuvut eicsxti», gns scl U8U8 iiostri oppicli ^reilietl volumuz reservari. ^

182) Gesetz-Sammlung von 1818 Anhang S. 17.

183) Alphabetisches Handbuch der besondern Rechte und Gewohnhei-ten des Hochstifts Osnabrück. Bd. I. S. 326 ff.