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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
Seite
225
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Kapitel HI. §. 54.

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Minute zu spat gekommen, hatte er Extrapostgcld angefttzt unddie Dienstpflichtigen obendrein in 2 Thaler Strafe genom-men u. s. w. Der König strafte und ließ durch die Be-amten den Schadensersatz bewirken. Friedrich der Großeführte wieder Erbpachten bei den Vorwerken ein, was jedochnicht in allen Acmtern ausgeführt ward '").

Sicht man auf solche Weise, was noch im vorigen Jahr-hundert möglich war, so kann man es wohl nicht mehr auf-fallend finden, was im Mittelalter geschehen.

SS.

XII. Rheda und Gütersloh.

Von diesem kleinen Ländchen laßt sich wenig melden. DieLandbewohner waren fast alle eigenbehörig; da die mehrstenEigenbehörigen im Landesherrn zugleich ihren Gutsherrn hatten,so flössen beide Verhältnisse so ziemlich ineinander. DasAlter des Eigenbehörigkeitverhältnisses ergibt sich hier aus einerUrkunde von 1346 '"). Bernhard Edler von Lippe gibt demKloster Herzebrok die Freiheit, alle Güter, welche das Klosterbisher gekauft und in Zukunft noch kaufen würde, ungestörtbesitzen zu sollen, mit Besetzung und Entsetzung, Wechselungen,Erbschaft-Wegnahme, Wiesen, Wäldern und andern Zubehörenund Früchten '°°). Zugleich ward dem Kloster gestattet, seineim Städtchen Rheda sterbenden Leute oder Litoncn beiderleiGeschlechts zu beerben, mit Ausnahme der Waffen, welche zumGebrauch des Städtchens zurückbehalten werden sollten

178) Siehe überhaupt die von einem Mindenschen Kriegsrath ver-faßte Geschichte der Domainen - Verfassung im FürstcnthumMinden und der Grafschaft Ravensberg bis auf Friedrich denGroßen, in Weddigen und Mallinckrodts Magazin fürWestphalen. Jahrgang 1790. Bd. 1. S. 1 62.

179) Bei Kin billiger Hörigkeit Urk. R. 92- S. 432. 433.

>Lo)Lum institutionibus et ckestitutioiiiLli!, cvncsinbiis, bere- ckitstunr sublatioiiiblis, pratis, silvia sc omuidus pvrtineitti-bus et krucidus."

i8i) Vt bomineg 8ivo Ickkone» ut> soxus, gui in opxicko

nvslro Hecks ckeeesssrint, bereckitsro, ^uoä vulgsrilvr

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