Kapitel III. h. Ü3.
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Prälaten und Ritterschaft besagten Fürstenthums und Graf-schaft projekliren lassen, und daraus alle dabei vorgekom«mene Umstände betrachtet, auch alles nach Beschaffenheitdieser Provinzen und der Billigkeit Rechten auch recht-mäßigen Gewohnheiten gemäß eingerichtet worden — dieneue Eigenthumsordnung für Minden und Ravensberg alseine Richtschnur und Landesgesctz vorgeschriebe», und sichdarnach eigentlich zu achten Allen aufgegebcn. — Dievorige Eigenthumsordnung hatte 7 Kapitel, die gegen-wärtige neue 18.
I. Von dem Eigenthumsrecht an sich selbst.
II. Von denen Personen des Eigenthumsherrn und Ei-gcnbehörigen.
III. Von eigenbehörigen Gütern und deren Pertinenzicn.
IV. Vom Bewcisthum des Eigenthums.
V- Von denen Eigcnthumsherrlichen juril>u8, in spocieSpann- und Handdicnstcn.
VI. Von jährigen Pachten, Zinsen und andern I?rao8tsntli8.
VII. Von Weinkaufen.
VIII. Von Stcrbefällen und Becrbtheilungcn.
IX. Von andern Eigcnthumsherrlichen jur11>u8 und xrae-8lan<Ii8.
X. Von Kontrakten, und andern Administrationen dererEigenbehörigen.
XI. Von Succession der Eigenbehörigen.
XII. Von Leibzuchten.
XIII. Von denen rechtlichen Mitteln und Befugnissen,durch welche das Eigenthum und dessen Recht konserviretwird.
XIV. Von der Freilassung und denen Freibriefen.
XV. Von Verjährung des Eigenthums.
XVI- Von Abaußerung und deren Ursachen.
XVII. Von dem Abaußcrungsprozeß.
XVIII. Beschluß und Vorbehalt.
5. Mcyerstättischc Güter.
Es gab auch verschiedene mcycrstattische Güter im Ravcns-bcigschcn. Bei mehreren läßt sich zwar ihre Entstehung auS
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