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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
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Buch I. Einleitung.

dem L-ibeigenthum geschichtlich Nachweisen, ob sich diese Mei-nung aber allgemein aufstellcn lasse, ist schon am Schluß des18. Jahrhunderts der Gegenstand einer Streitfrage gewesen.Die Ravensbergsche Amtskammer hatte beim Churfürsten am20. Juli 1699 auf Erlassung einer Ssnetio xoixewa xi-s».m-ltiea rücksichtlich der Churfürstlichen erbmeyerstättischen Güter 'angetragen, und im Entwürfe derselben den Satz allgemein !ausgestellt, daß die erbmeyerstättische Gerechtigkeit aus dem Ei- tgenthum ursprünglich entstanden, dieser Ansicht gemäß auch dieEigenthumsordnung im allgemeinen mit Ausschluß der aufdie persönliche Unfreiheit sich beziehenden Bestimmungen aufdie Meyergüter für anwendbar erklärt. Es erhob sich aber derFiskal Advokat Pott gegen diese Theorie, und bewirkte, daßin der hieraus am iS. Juni 1705 wirklich erlassenen 8aneti»pr-agmatiea wegen der erb-meyerstättischen Güter in der Graf-schaft Ravensberg jene Ableitung der Meyer-Güter aus demLeibcigenkhum durch ein »mehrentheils« beschränkt, und diemehrsten auf die Hypothese des leibeigenthümlichen Ursprungs !gegründet gewesenen Bestimmungen des Entwurfs weggelassenwurden. Das Nähere ergibt sich aus der Vergleichung desbeim dritten Theile mitgetheilten Entwurfs der «snet.und des Pöltschen Gutachtens mit der «snor. pragm. selbst.Ueber die übrigen Meyer-Güter fehlt es an gesetzlichen Bestim-mungen, da die 8-mvtio xi-uFinatios nur von den Meyer-Gütern,deren Gutsherr der Fiskus, spricht.

54.

XI. Minden.

Nach der Mindenschen Chronik hat Carl der Große denMindenschen Bischofssitz gestiftet Das erste Kaiserliche

,71) Olironiüon lVIinllonso, aMk/ il/er'Lom. livr. Oorin. scri^tar.k. I. x. SSo «hg. Die schöne Lage Mindens wird in diesemOl» onieoit besungen:

Xocum istuin ucliitleirmuin denn ot v-ill,itui»,

Lingulurein ot tunä-Unn,