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Buch I. Einleitung.
den Bauern, und die Domanialbauern sind seit jener Zeitrücksr'chtlich der früher zufälligen Abgaben firirt. LangeJahre hat man zwar auch Entwürfe zur Fixirung derzufälligen Abgaben der Privat-Bauern im Minden - und Na-vensbcrgschen, oder Aufhebung des Leibeigenthums gemacht,allein bis zum Kriege von 1806 war man damit nichtfertig geworden.
t) Unterm 26. November 174t wurde vom König Friedrich II.
in Betrachtung, daß im Fürstenthum Minden viele -unnöthige Streitigkeiten daher entstanden, daß bisher noch ?keine gewisse, nach den daselbst hergebrachten Landesrechten s
und Gewohnheiten eingerichtete Eigcnthumsordnung cinge- !
führt, und daher der Beweisthum nicht allein aus der !Navensbergschen Eigenthumsordnung genommen und über !diese öfters ungebührliche Auslegung gemacht, sondern auch ^vieles oftmal aus unbekannten Landesrechten und Gewöhn- ^heilen nachgcsucht, und dadurch die Gerichte oftmal zu !kontrairen und theils unbilligen Urthcilen veranlaßt worden,daß daher der König aus landesvaterlichcr Fürsorge bewogen !worden, zu Abstellung weiterer schädlichen Unordnungen -eine neue Eigenthumsordnung für das Fürstenthum Mindenund die Grafschaft Ravensberg durch die Kriegs - undDomaincn-Kammer nach vorheriger Kommunikation mit
Und wenn sie gleich den jetzigen gebildeten Sitten nicht mehrangemessen scheine, so gebe es doch auch entgegengesetzte Sitten.
Und jene civilisirte, auf Freiheit stolzende Völker Gallien, Belgienund Holland werden ja mehr von Abgaben, als Deutschlandund Wcstphalcn, gedrückt und erlaben sich nur an einem sehreitlen Frciheitsschatten. Die Fürsten seyen durch falsche Ansich-ten der Theologen bestimmt. Die Bauern haben auch kein >Geld, den Freikauf zu bezahlen, und werden also in die neueHerrschaft der Gläubiger gcrathcn. Besser scy cs daher, diegewohnte und gemäßigte Knechtschaft bcizubchalten, was ja auch !
deine eigentliche oervittrs sey. — H //. /tae/rmc?' <1o Merline !
iinsnu svcln rnslicoruin in Oarinania p. 3H glaubt inzwischen, ,
daß Meinders iiiini!; jojuna geurtheilt habe, und sein Miß- i
vergnügen dadurch veranlaßt sey, daß er vor Erlassung des ^
Gesetzes anderer Meinung gewesen. —