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Buch 1. Einleitung.
6) Am 8. November 1669 erschien die erste NavensbergscheEigenthumsordnung. Die Stande hatten nämlich demChurfürsten vorgetragen, daß es mit den Aeußerungs - undanderen aus dem Eigenthum entstehenden Rechtsstreiten anden Gerichten verschieden und zuweilen langsam daher gehe,und zwar darum, weil die Eigenthums-Sachen in bloßerObservanz bestünden, die vorsallenden Beweise beschwerlichund nichts gewisses obhanden wäre, wornach man bei denAbaußerungen und andern sich ereignenden Fällen im Ur-theilen sich richten könnte, daher dann bald sonst, baldanders, nachdem es an jedem Ort oder Gericht von denPartheien aus der Observanz bewiesen werden könne,gesprochen, auch wohl gar die Akten an fremde Rcchts-gelehrte und Universitäten, welche des Eigenthums nichteben erfahren, zu Abfassung eines Urtheils verschickt, unddiese Urtheile zum merklichen. Nachtheil des tiseus undanderer Guts- und Eigenthumshcrrn verkündet worden.Die Stande baten sonach den Churfürsten um gnädigsteNemedirung und nachdrückliche Verordnung, und der Chur-fürst befürchtete, daß derEigenthum und dessen Gebrauchbei so gestalten Sachen hinfüro in Konfusion oder garin Abgang gerathen, und nicht weniger dem Fiskuse, als anderen Eigcnthumsherrn ein Vraejuckicium Zuwachsendürfte, weßhalb daher die Eigenthumsordnung erlassenworden. Sie enthielt sieben Kapitel:
I. Von Succession der Eigenbehörigen, Erbtheilung derGutsherrn, und von Wechseln.
II. Von den Leibzüchtcn.
III. Von Spann- und Leibdiensten.
IV. Die Ursachen, warum ein Eigenthumsherr zum Aeu-ßerungsprozeß schreiten kann.
V. Wie in den Aeußcrungssachen zu procediren.
VI- Was sonsten bei Abfassung der Diskussionsurtheilund bei andern vorsallenden streitigen Lasid-us zu beo-bachten und wie selbige zu decidiren.
VII. Von Zehenden.