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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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215
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Kapitel Hl. tz. 53.

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licken Hager das Zeugm'ß des Amtmanns Consbrug zu Gid-dcnhausen vom 10. Mai 1692 beizulegen.

3. Hausgenossen.

Die Hausgenossen finden sich in der Gegend von Enger,und theilcn sich in die zum Nordhof, und die zum Südhofgehörigen, welcher letztere Hof inzwischen schon früher eingegangen.An St. Remigii Tage ward den Hausgenossen auf dem Nordhofeein Hausgcnossengericht gehalten, dabei die wechselseitigen Rechteund Befugnisse erneuert, und die betreffenden Streitigkeiten,insbesondere in Betreff der Erbtheilungen, Hcergewctte und Geradevon den Genossen entschieden. Im zweiten Theile folgtdas Nähere nebst den Fragen und Antworten, die jährlich amRemigiustage geschahen.

4. Eigenbehörige.

Der größte Thcil der Bauerngüter steht im Eigenbehörig-keits-Verbände. Die desfallsigcn gesetzlichen, in Ermangelungbesonderer Gewohnheiten oder Vertrage entscheidenden, Bestim-mungen sind folgende:

») Schon 1585 entstanden Verhandlungen über das von derRitterschaft angesprochene Recht zur Einkerkerung und Pfän-dung ihrer Eigenbehörigen, und führten zu der dem zweitenTheile beigelcgten Herzoglichen Verordnung vom 7. Fe-bruar 1590. Eine weitere Verordnung ebenfalls, sowie die folgend angeführten Verordnungen dem zweitenTheile beigelegt erließ Churfürst Friedrich Wilhelm imRavensbcrgschen Landtags - Abschiede vom 16. Novem-ber 1654.

b) Am 29. November 1654 erließ der Churfürst an die Go-Gerichte zu Bielefeld, Versmold und Herford eine Ver-ordnung über die Nicht-Verwandlung der Natural-Prä-stationen in Geld durch Verjährung.

o) Ueber den Mißbrauch, die Eigenbehörigen blos zum Scheinund zum Betrug der mit unbewilligten Forderungen ver-sehenen Gläubiger von der Stätte zu entsetzen und nachherwieder darauf zu setzen, ward vom Churfürsten am19. März 1658 eine Verordnung erlassen.