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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
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Buck) 1. Einleitung.

Die Navensbergschcn Bauern thcilen sich nun folgcndergc- >

sialt ab.

1. Her renfreie Bauern. i

Diese besitzen ihr Eigenthum als Alode, sind weder fürihre Person noch für ihre Stelle eines Anderen Eigenthum unter-worfen, tragen aber zu den öffentlichen Lasten bei. Es findensich dieser in allen Aemtern der Grafschaft, obgleich sie übrigensder Zahl nach unter die Ausnahme gehören. Dadurch, daß siezu den öffentlichen Lasten beitrugen, unterschieden sie sich vonden adlichfreien Gütern, deren Besitzer als frühere Ministerialen,und dadurch zur Landstandschaft gelangt, die alte Freiheit Freirittcr, Freigut beibchalten hatten.

Obgleich man nicht nachgebcn kann, daß die freien Bauern-güter aus der Eigenbehörigkeit entstanden, da sogar schon im14. Jahrhundert solche freie Güter der Grafschaft RavensbergVorkommen so bestand rücksichtlich der Erbfolge in diese

Güter doch ein Gemisch von Grundsätzen, die bald auf reinesAlodium, bald auf Eigenbehörigkeit schließen ließen, oder vielmehrauf ein beiden Arten von Gütern gemeinschaftliches älteres !Bauernrecht, dessen Grundlage die nicht statthafte Zersplitterungder Bauerngüter war. Das Nähere gehört in den dritten Theil.

2. Freie Hägen oder Hagen fr eie.

Die Hagenfrci'cn Bauern finden sich vorzüglich in denBauerschaften Sandhagen, Steinhagen, Hellcrshagcn, Brokhagen, -Borghagcn, Nodcnhagen, Greuinghagen und Ncucnhagcn. Sic iunterscheiden sich von den Eigcnbchörigen vorzüglich darin, daß !sie nur der Kurmöde, nicht aber der strengen Erbtheilung unter-worfen sind, und eine eigene Gemeinde bilden. Auf dem fahr- s

lichen Hagenbier, wobei es ein frohes Mahl gab, wurden ihnen i

ihre Rechte nach altem Brauch durch den Hagenrichter vvrgclcscn.

Das Nähere gehört zum zweiten Theile, wo auch das Weisthumüber die fürstlichen Hager von 1541, und wegen der gutshcrr-

169) Siche die im vorigen tz. angeführte Urkunde von 1396.