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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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Kapitel lll. tz. 50.

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ä) Verbot wider die Versplitterung und eigenmächtige Ver-pfandung Eigcnbchöriger und Meycrstättischer Güter, vom11 . September 1726 '").

e) Verordnung über die Ausführung des Aufsichtsrechts überdie Leibeigenthums- und Meyer-Güter durch dieHofkammcrund über die Konsens-Ertheilung bei Verschuldungen, vom4. Jul. 1747

2) Die mehrstcn Bauern-Güter des Landes waren Meyer-Güter, oder auch Mcyerstättische genannt. Die Besitzer derselbenwaren persönlich frei, und nur hinsichtlich des erblichen Güter-besitzes zu Leistungen verpflichtet. Im dritten Theile werdenwir die Rechtsverhältnisse der Meyer-Güter überhaupt abhandcln,und bemerken hier nur noch Einiges über die betreffenden Pa-derbornschen Landes-Gesetze.

Die so eben unter t-), ä) und 1) aufgcführten Landes-Gesetzc sind auch für Mcyerstattische Güter erlassen. Sodannist merkwürdig die älteste Verordnung über das Meyer-Wesen,nämlich der in der Polizei-Ordnung von 1655 enthaltenetz. 28. welcher, eine Art von Eigenthum der Meyer aner-kennend, über Theilung, Veräußerung und Kindtheile verfügt;ferner die Verordnung des Fürstbischofs Ferdinand vom 1. August1662 über die fürstlichen Meyer-Güter Em? Ver-ordnung vom 12. Januar 1720 ist wider die Zersplitterungmeycrstättischcr Gründe gerichtet "^). Am 23. Dezember1765 erfolgte eine vollständige Meyerordnung

125) Pad. Land. Vcrord. LH. II. S. 359. 360. und Beilage dcSzweiten LH. d. Hdb.

126) In den Beilagen des zweiten Theils.

127) Pad. Land. Vcrord. LH. I. S. 60. ist dem dritten Lheiledieses Hdbs. bcigelegt.

128) Im Auszuge in den Pad. Land. Verord. Th. I. S. 114117,vollständig in den Beilagen des dritten Lheils d. Handb.

IW) In den Pad. Land. Verord. LH. H. S. 90. 100. und in denBeilagen des dritten Theils b. Hdbs.

130) Pad. Land. Vcrord. Th. III. S. 254269, und in den Bei-lagen des dritten Theils d. Hdbs.