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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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Buch 1. Einleitung.

1) Leibei'genthum bestand in der Ebene ln Delbrück,(siehe tz. 48.) und l'm Amt Boke und Neuhaus,> jenseitsdes Waldes, im gebirgigen Theile des Landes, bestand keinLeibei'genthum, ausgenommen in Holzhausen und Witzenheim,Besitzungen des Herrn von der Borg. Die Rechte und Ver-pflichtungen beider Theile waren durch Observanz festgestellt.Als inzwischen der'Domprobst Asseburg zu Osnabrück Bischofzu Paderborn der verdienstvolle Bischof Wilhelm Antongeworden und seine Rathe von Osnabrück mitgenommenhatte, erließ er am 7. November 1764 an die Regierung,Hof-Gericht, Offizial - Gericht und Delbrücker Go - GrasenSchürmann ein Reskript über Anwendung der Osnabrückschenund Ravcnsbergschen Eigenthums - Ordnungen ' Diesepaßten inzwischen wohl nur auf die strengen Verhältnisse zuHolzhausen und Witzenheim, veranlaßten aber, als man sie inDelbrück anwenden wollte, verschiedene Rechtsstreite mit derfürstlichen Kammer, worin das im §. 48. angeführte Urtheilvom 2l. April und 16. Juli 1803 zu Gunsten der Pflichtigenerlassen. Sonstige Landes - Gesetze über die Leibeigenthums-Berhältnisse sind folgende:

s) Verordnung wegen der Aussteuer und Brautschatz der Ei-genbehörigen im Amt Ncuhaus und Delbrück vom 21. Marz1724 ' 22 ),

K) Edikt, wie die Ehebercdungcn der Meyer- und Eigcnbehö-rigen errichtet werden sollen, vom 21 . November 1724

o) Verbot wider die Leibeigenen im Amt Neuhaus, Delbrückund Boke, daß sie ohne Vorwissen der Beamten keine frucht-bare Baume fallen sollen, vom 28. Februar 1722 '").

121) Bei Runde Grundsätze des gemeinen deutschen Privat-Rechts.8- 538. Not. 118. ist in den Beilagen des zweiten Theils desgegenwärtigen Handbuchs abgedruckt.

122) Paderbornsche Landes-Verordnungen Th. II. S. 347 35V; istauch in den Beilagen des zweiten Theils dieses Handbuchsabgedruckt.

123) Pad. Land. Verord. LH. II. S..351353. ebenfalls Beilagedes zweiten Theils d. Handb.

124) Pad. Land. Werord. LH. II. S. 354.355. und Beilage des zwei-ten LH. d- Handb.