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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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Buch l. Einleitung.

Der folgende Fürstbischof Franz Egon verlangte von derJuristen-Fakultät zu Helmstadt ein Gutachten über die Rechts-frage, ob diese Meycrordnung, welche, mit der bisherigen Gerichts-Praxis in Uebercinstimmung, ein Dominium nrilo der Meyerannimmt, zu Recht beständig sey, welche Frage die Juristen-Fakultat bejahte

Im Jahr 1788 wurde eine Verordnung über die Kindthcilebei Meyer-Gütern entworfen, von den Landstönden verschiedeneErinnerungen dazu oorgcbracht, und beides darauf den Beamtenzum Bericht übersandt. Die beabsichtigte Verordnung kaminzwischen nicht zu Stande.

Es ist ein im Ganzen ziemlich armes Land, auf dem diebedeutenden Abgaben der Meyer und Eigenbchörigen lasten.Die Armulh des Landes folgt aus dem Mangel an Verkehr,und beweist sich schon dadurch, daß ganze Landesstriche unkultivirtliegen. In den großen Strecken des Scndfeldes von Bürenbis zur Dicmel an beiden Seiten des Teutoburger Waldesbei Lipyspringe, Driburg, Dringenbcrg, gibt es große Felder,wo nach Belieben die nächsten Bauerschkssten eine gewisse Anzahlvon Morgen in Kultur nehmen und liegen lassen. Man nenntdies wilde Ländereien. Es wird davon eine Schreib- oderMeldeheucr gezahlt, d. h. der Gutsherr besichtigt jährlich, wasvon diesen Landern und mit welcher Fruchtart selbe, und vonwnn, bestellt sind, und fordert von denselben aus Martini vomMorgen einen Scheffel der betreffenden Fruchtart als Pacht.Diese Lander sind gleichsam in gemeinschaftlichem nutzbaren Ge-brauch, werden für nichts geachtet, und man kann Tausendevon Morgen für ein Drittel Thaler gwo Morgen eigenthümlicherwerben. Die Armut!) des Bauernstandes kann aber nichtbefremden, wenn man die hohen Kplonat - Prastationen crwägl,wc,-.-e die Bauern zu entrichten haben. Es hatte:

1) der Fürstbischof von eigenbchörigen Hosen, Meyerstattenund Pachtlandereien diesseits und Ober »Waldes jährlicheinzunehmen:

13t) Siehe das Hesgonsom bei Gesenius Meierrecht. Bd. 2.Beilagen. S. 81 ff.; auch in den Beilagen des dritten TheNdieses Handbuchs.

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