Kapitel HI. tz. 47.
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enthaltenen, Verordnungen vom 10. September 1784 über dieAuslobung der Brautschätze, und vom 29. Januar 1785 wegenVerheirathung der Eigenbehörigen. — Durch einen vom FürstWenzel Anton am 24. Juli 1767 mit den Nietbergcr Kam-uicrbauern auf 25 Jahre abgeschlossenen Vergleich, welcher am7 . August 1791 auf weitere 25 Jahre ausgedehnt wurde, warendie unbestimmten Eigenthums Gefälle, als Weinkauf, Sterbfall,Freibriefe, sixirt. Mit Eintreten der Königlich. WestfälischenVerfassung ward dieser Vergleich aber als erloschen betrachtet,und von da ab wieder Weinbaus entrichtet.
Erst im vorigen Jahrhundert sind einige fürstliche Leicheund einige Pfarr-Güter vcrcrbpachtet und daraus selbstständigeSlellen gebildet, in Liemke.und Senden nämlich, vorzüglichaber im Dorf Neucnkirchen. Die abgeschlossenen Vertrageentscheiden die rechtlichen Vertrage dieser Erbpacht oder Zins-Güter-
Bis zum Jahr 1803 zahlten die Bauern Abgaben unterder Rubrik: Kopfschatz und Löhnungen zur Bestreitungder Kosten des Reichs-Kontingents, der Verzinsung derLandes-Schulden, Erhaltung der Heerstraßen und einigen geringenBesoldungen. Die Stadt Rietberg — die einzige in der Graf-schaft — entrichtete an die Landeskasse vergleichsmäßig einFixum. —
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VII. Das Land Delbrück.
Die uns bekannte Geschichte schweigt darüber, wie diesesalte Land der Bruktercr dem Stifte Paderborn huldig undhörig geworden. Soviel finden wir aber schon in den ältestenZeiten, daß es einen selbstständigen Theil des Paderbornschenausmachte. Die Verfassung desselben scheint die Aufgabe zulösen, zwei so disparate Dinge, als Leibcigenthum und politischeFreiheit sind, zu vereinigen.
Die bekannte älteste Urkunde über Delbrücks Freiheitenist die vom Erzbischof Diderich von Köln, Administrator desStifts Paderborn, von i4i5, wo dieser die alten Rechte undPflichten der Unterlaßen und Landleute im Lande Delbrügge