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Buch I. Einleitung.
»de dar mitte unde bequeme to ys myne Frygrcvenstole to»myner Graffschop van dem Retberge, ouck to myner Frygcn-»graveschop namen Ebenen behörende, thv bcsittene «
Die altere Verfassung hat aber gang eigene Durchbildungenerfahren, von denen uns freilich nur das Resultat bekannt ist.Das alte klaaitum der Grafschaft »das freie Landrecht, sonst»geheegtes Landrecht« ist zwar geblieben, und wer dieses freieLandrecht gewinnen will, muß noch immer »so männlich seyn,»daß er einen Bogen in der Noth rücken, seiner Frau im Bette»gnug thun ^), und seinem Herrn im Felde als ein wehr-»Hafter Mann naäiziehen könne«; allein die, fo dieses freieLandrccht gewonnen, hatten doch nur den Vortheil, daß vondem Mann oder der Frau, die in diesem Recht starb, der Herrnur das vierfüßige Gut zun; halben Theile erbte, das Hecrge-wedde aber dem ältesten ledigen unverheiratheten Sohne unddie Gerade der ältesten unverheiratheten Tochter gehörte —während, so einer starb aus diesem Rechte, oder der dieses Rechtversäumt, die Herren auch das Heergewedde und Gerade erben,Mist im Fülle, Geilung, Korn aufm Lande und Balken, Schüsselund Löffel aufm Korbe, und alles vierfüßige Gut. Die Ur-kunde über das 1697 abgchaltcne Landrecht, auch in mancheranderen Beziehung interessant, ist in den Beilagen des zweitenTheils enthalten. Die Eigenbehörigkeif war allgemein, und,wie aus dem Landrcchte ersichtlich, ein Bestandtheil der Verfas-sung, und ihr Uebcrgang aus der älteren freien deutschen Ver-fassung nicht zu verkennen. Der Landesherr war der Herr dercigcnbehörigen Güter, mit Ausschluß einiger wenigen, die vonbenachbarten Klöstern, dem Osnabrückischen Domainen - AmteReckcnbcrg und dem inländischen Gute Graßwinkel abhängigwaren. Die Osnabrückische Eigenthumsvrdnung von 1722 —in den Beilagen des zweiten Theils — war stillschweigendrecipirt. Als Landes-Gesetze entschieden aber zuvorderst dasangeführte Landrecht und die, in den Beilagen des zweiten Theils
90) S. Kindlingcr Münst. Beitr. Bd. 3. Abth. 2. N. 219. S. 6ü8.97) Ob auch die Satzungen des Benker-Heide-Rechts in dieser Bezie-hung gegolten, ist nicht zu ermitteln!