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Buch I. Einleitung.
»Rede mehr. Es scheinen auch in diesen Landcstheilen alle-»Bauern einerlei Rechte gehabt zu haben.«
Die bei weitem überwiegende Masse der bäuerlichen Besi-tzungen im Siegenschcn ist durchschlächtiges Eigenthum, Grunde!-eigenthum des gemeinen Rechts. Und zwar ist dieses Grund-eigenthum ganz städtischer Natur, es ist von jeher unbedingttheilbar gewesen, und das zum größten Flor des Landes. Nurdurch die Konsolidation derHauberge hat man sür die Erhaltungdes hier, wo die metallische Produktion die Hauptnahrungsquelleist, so wichtigen National - Kapitals zu sorgen nothwendiggehalten ^).
Bäuerliche Rechtsverhältnisse treten nur ein:
1. bei den Erblehnen.
Diese Güter werden auch, und zwar in der Landcsordnung,Erbbeständm'sse genannt, der Ausdruck: Erblehen, ist aber dergebräuchliche. Der Erblehnhcrr ist gewöhnlich der Landesherr,Kirchen, Kapellen, Stiftungen, Hospitäler, und, wiewohl sehrselten, andere Gutsbesitzer. Es ist die römische Emphyteusis.Die gesetzlichen Bestimmungen der Nassauischen LandesordnungTheil I. Kap. 7. hierüber sind dem dritten Theile dieses Werkesbeigelegt. Rücksichtlich der vielen vom Stift Keppel herrührigenErblchn - Güter — Keppelsche - Güter genannt — entscheideteine besondere am 23. August 1729 zwischen dem Stifte undden Lehnsträgern geschlossene und unterm 10. Mai 1764 vomHerzog von Braunschweig als Bormund genehmigte und vonder Justiz-Kanzlei zu Dillenburg am 26. Juli 1764 bestätigteErblchn-Konvention, welche ebenfalls dem dritten Theile beige«legt ist.
2. Zins-Güter.
Die Landesordnung Th. l. Kap. 8. — ebenfalls dem drittenTheile beigelegt — nennt diese Güter schlechte Erbzins-Güter,und läßt im Zweifel für diese Güter, sobald seit 40 Jahrenein einförmiger Zins bezahlt worden, vermuthen.
93) Ungefähr so, wie in der Schweiz, wo neben unbeschränkter Boden-Theilbarkeit die ungetheiltcn Alpen als Gemeingut der Rationbestehen. S. cl'lvsrnois «wr ls inorcellement elc.