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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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183
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Kapitel I!l. h. 46.

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und die durch den mit dem Hatzfeld-Wildenöurgschen Stamtn1443 abgeschlossenen Vertrag erblich bei Nassau bliebenAllein daraus folgt gewiß nicht, daß der Bauernstand überhauptleibeigen gewesen. Vielmehr laßt sich nur, wie fast überall inDeutschland, eine Mischung von Freien und Liten (Hörigen)annehmen. Gegen eine allgemeine Leibeigenschaft des Bauern-standes, gegen das allgemeine Grundeigenthum des Adels sprichtgrade im Siegenschen Alles, es finden sich keine Spuren vonAbhängigkeit der Bauern - vom, Adel einzelne Intimi, diein den Ritterstand traten, ihre Alode meist dem Grafen zu Lehnauftrugen und als Mannen mit Burglchnen u. s. w. zurückerhielten; seit aller urkundlichen Geschichte erscheint derLauer in der Regel als freier Eigenthümer seiner, freilichmit einigen Feudal.Abgaben gegen den Landesherr» beschwer-ten, Alode, und wo er nicht sein freies Eigenthum baute,war es doch ein bestimmtes festes Zins - oder Erbleih - Recht,in dem er stand, v. Arnold, gesteht daher auch ^'), daß derBauernstand schon im Zeiträume von 1255 bis 1416 einengroßen Theil seiner.Ländereien als Eigenthum besessen, verfalltaber in eine xeiitio xrinoipii, wenn er dieses als günstige Aendc-rungen des früheren allgemeinen, noch gar nicht bewiesenen,Zustandes betrachtet. Für'den Zeitraum von 1416 bis 1559bemerkt v. Arnold,' ^): »Bon der ehemaligen Leibeigenschaft»waren im Dillenburgschen und Siegenschen kaum noch Spuren»vorhanden. Zwar blieb der Bauer hier, wie von jeher, sei-»cm, Landesherrn zu Bede und Diensten pflichtig. Leibeigene»im strengem Sinn, welche verkauft, vertauscht und verschenkt»werden konnten, hatte weder der Landesherr, noch der Adel,»noch die Geistlichkeit. Von Buttheil, Besthaupt und dergleichen,»mit der Leibeigenschaft verknüpften, Abgaben war hier keine

R>) v. Arnoldi I. 137. Nebrigens wäre es sehr zu wünschen gewe-sen, daß v. Arnoldi die Vertrage selbst, worin der Leibeigenenerwähnt wird, mitgcthcilt, überhaupt seiner Geschichte einen liollox«liplonintilniz angehängt hätte.

S!) Bd. 1. S. 24«. 241.

S2) Bd. 5. Abth. 2. S. 13..