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Buch I. Einleitung.
Vertrag vom 11. August 1729 wurden inzwischen diese Mär-kischen Hoheitsrechte bei Gelegenheit der Ausgleichung über
„soren, soviel deren Kontingent anbelangt, aber den übrigen„Adlichen nicht zugeben wollen, sondern daß dieselben das ihrige„am Hause Limburg abzustattcn und zu erlegen Willens wären.„Da sie aber solches in der Güte nicht thun wollte», solchenfalls >„soll solcher Punkt in denen Schriften beiderseits, wie oben ver-„meldet, (bei der Gerichtsbarkeit) instruirt und decidirt werden.—„Wenn aber einige Landsteucrn in der Grafschaft Mark bewilliget„und umgelegt, sollen die Limburgische Unterthancn deswegen„ in keinen Anschag gebracht werden, sondern davon befreit seyn,„die Frei-Märkischen aber,' so in Limburg gesessen, darunter der-gestalt kollektirt werden, daß denselben der Anschlag nach Gele-genheit ihrer Güter gemildert, und damit cs deßwcgcn hinführo„keine Streitigkeiten gebe», ein gewisses Contingent ihnen an-„ geschrieben, darüber auch jedesmal die Repartition vom Hause„Limburg mit Authun der Eingesessenen Adlichen und andern„Geerbten gemacht, die Gelder durch die Limburgischen Beamten !„erhoben und zu Cleve geliefert, die Rechnungen auch in Bei-„wesen der Adlichen und Geerbten abgelegt werden, zu dem Ende„auch die Frei-Märkischen Güter, soviel deren setzo um Limburg„befindlich, in ihrem Zustand und Anzahl konservirt werden sol-„lcn. — Der Dienste halber, so die Frei-Märkischen an dem„Hause Limburg schuldig seyn sollen, bleibt es dabei, daß sie„ jährlich vier Dienste, inmaßen sie sich dazu eingelassen, leisten.„Und weil es der Wacht-Bestellung halber am Hause Limburg„bei diese» Stroublen provisionaliter auf ein Jahr dahin genom-„men und verwilliget,. daß zu Verschonung der Unterthancn mit„den Personal-Wachten, und zugleich) mit vor die Reparation„der Festung auf Kraut und Loth in Summa fünf hundert„Reichsthaler (jedes Quartal das vierte Lhcil davon) von den„Limburgischen Unterthancn, in hundert Pflüge vormals abge-„theilet, der Herrschaft bezahlet werden sollen, so hat cs dabei„ sein Bewenden. Es wollen jedoch die Adlichen bei unverhofften„vorfallendcn größer» Gefährlichkeiten der Zeiten, auf vorher-gehendes des Herrn Grafen Ersuchen, st» selbst befindender Noth-„Wendigkeit zur Verstärkung der Wachten sich diskretlich zu„erklären und gutwillig finden zu lassen, jedoch ohneMaaßgcbung„und unverbindlich, nicht abgeneigt seyn. — So solle auch die„Huldigung sowohl von den Frei-Märkischen als andern Lim-„ burgische« Unterthancn in dem Hause Limburg, wie vor Alters„hergebracht, ohne Rachthcil Sr. Churfürstl. Durchlaucht über