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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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Buch I. Einleitung.

Vertrag vom 11. August 1729 wurden inzwischen diese Mär-kischen Hoheitsrechte bei Gelegenheit der Ausgleichung über

soren, soviel deren Kontingent anbelangt, aber den übrigenAdlichen nicht zugeben wollen, sondern daß dieselben das ihrigeam Hause Limburg abzustattcn und zu erlegen Willens wären.Da sie aber solches in der Güte nicht thun wollte», solchenfalls >soll solcher Punkt in denen Schriften beiderseits, wie oben ver-meldet, (bei der Gerichtsbarkeit) instruirt und decidirt werden.Wenn aber einige Landsteucrn in der Grafschaft Mark bewilligetund umgelegt, sollen die Limburgische Unterthancn deswegen in keinen Anschag gebracht werden, sondern davon befreit seyn,die Frei-Märkischen aber,' so in Limburg gesessen, darunter der-gestalt kollektirt werden, daß denselben der Anschlag nach Gele-genheit ihrer Güter gemildert, und damit cs deßwcgcn hinführokeine Streitigkeiten gebe», ein gewisses Contingent ihnen an- geschrieben, darüber auch jedesmal die Repartition vom HauseLimburg mit Authun der Eingesessenen Adlichen und andernGeerbten gemacht, die Gelder durch die Limburgischen Beamten !erhoben und zu Cleve geliefert, die Rechnungen auch in Bei-wesen der Adlichen und Geerbten abgelegt werden, zu dem Endeauch die Frei-Märkischen Güter, soviel deren setzo um Limburgbefindlich, in ihrem Zustand und Anzahl konservirt werden sol-lcn. Der Dienste halber, so die Frei-Märkischen an demHause Limburg schuldig seyn sollen, bleibt es dabei, daß sie jährlich vier Dienste, inmaßen sie sich dazu eingelassen, leisten.Und weil es der Wacht-Bestellung halber am Hause Limburgbei diese» Stroublen provisionaliter auf ein Jahr dahin genom-men und verwilliget,. daß zu Verschonung der Unterthancn mitden Personal-Wachten, und zugleich) mit vor die Reparationder Festung auf Kraut und Loth in Summa fünf hundertReichsthaler (jedes Quartal das vierte Lhcil davon) von denLimburgischen Unterthancn, in hundert Pflüge vormals abge-theilet, der Herrschaft bezahlet werden sollen, so hat cs dabei sein Bewenden. Es wollen jedoch die Adlichen bei unverhofftenvorfallendcn größer» Gefährlichkeiten der Zeiten, auf vorher-gehendes des Herrn Grafen Ersuchen, st» selbst befindender Noth-Wendigkeit zur Verstärkung der Wachten sich diskretlich zuerklären und gutwillig finden zu lassen, jedoch ohneMaaßgcbungund unverbindlich, nicht abgeneigt seyn. So solle auch dieHuldigung sowohl von den Frei-Märkischen als andern Lim- burgische« Unterthancn in dem Hause Limburg, wie vor Altershergebracht, ohne Rachthcil Sr. Churfürstl. Durchlaucht über