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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
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179
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Kapitel III. h. 45.

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Adolph von der Mark und Dietrich von Zsenderg »Deuter

»et in oppielis «uis ulr isto äie in sntea litones vel liomi-»noo sävocstiss slienss pertinentes reeipiot b').«

Die Lnrtes, welche Dietrich dem Grafen von Limburgund Berg austrug, finden sich freilich in ihrer Vereinigung alsOberhvfe nicht mehr, so wenig als sich beim Stift Elsey diedemselben 1274 vom Graf Dietrich verkauften zwei dort gele«gencn (lurtes ") n,ekw als Oberhöfe vorsinden.

Im Allgemeinen ist, da hier zugleich eine Freigrafsthast(krumme Grafschaft genannt) mit den freien Stühlen vorhan-den br), nicht zu verkennen, daß die damaligen Standes- undGüter-Abheilungen in Mark und Westphalen, Ainistorisles,(lurtes, lAtones, Freie, auch in Limburg bestanden.

Limburg wurde eigentlich als Bestandthcil der GrafschaftMark angesprochen; durch den Vergleich vom 3l. Marz 1649wurden die Verhältnisse naher bestimmt, der Appellations-Zugnach Cleve, das Bcitragsverhaltriß zu den von Mark für Lim-burg getragenen Reichs- und Kreis-Steuern und deren Sub-repartition auf die Landcsgesessencn regulirt "). Durch den

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8l) S. den Vertrag bei v. Steinen S. 14351439.

84) Urkunde bei v. Steinen Th. 3. S. 1431.

83) S. v. Steinen Th. 4. S. 1331. 1333.

84) « Wegen der Türken- wie auch andern Reichs- und Kreis-Steuern«ist verglichen, daß dieselbe vom Hause Limburg auf dis gesammte«geist- und weltliche Unterthanen mit Authun der angesessenen Adlichen und anderen Geerbten (in deren Bciwesen auch diekocop-toros ihre Rechnungen ablegen sollen) repartirt- und ausge- schlagen, demnächst von den Limburgischen beigetrieben, empfangenund nach Cleve gegen Quittung ausgcliescrt worden, and da-gegen Se. Churf. Durchlaucht den Herrn Grafen und- dessen 8nccossores gegen den Kaiserlichen Fiskal, Reichs - und Krcis-Pfennigmeistcr, auch das fürstliche Haus Berge, vor gedoppelterBezahlung und andern Ansprüchen indemnisiren sollen undwollen. Und weilen auch bei diesem Punkt die eingesessenenAdlichen Limburgische sustinirt, daß sie ihr Contingent nachCleve oder wohin eS Se. Churfürstlichen Durchlaucht gnädigst«verordnen würden,- zu liefern hätten, so hat der Herr Graf«dieses zwar dem von Brabcck zu Letmathe und seinen Sucecs-