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Buch 1. Einleitung.^
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Cleve und Mark von Terlinden entworfenen Provinzial-Gesetz-buchs glaubten Einige, ausgehend von einer in der GrafschaftMark überwiegenden Gerichts - Meinung, auch hier die Vermu-thung für Zeitpacht ausstellen zu dürfen, was aber weiter keineFolgen hatte. Das Nähere hierüber, sowie über die Geschichtedes Erbrechts der Socster Gewinn-Güter, folgt im drittenTheile. Dort sind auch beigelcgt:
s) die Magistrats-Verordnung vom 25. September 1708 überdie Abschichtung der ersten Ehe-Kinder, und deßhalb ein-zuholcndem Konsense der Erbherrn.
L) die im Jahr 1790 zum Zweck des Provinzial-Gesetzbuchsvom Soestcr Magistrat geschehene Sammlung der herkömmlichbegründeten Rechtsverhältnisse der Gewinn- oder Leibeigen-thums-Güter. —
Merkwürdig war die in der Börde vorkommende Einthei-lung der Gewinn-Güter in solche, welche zu Erbrecht, und indie, welche zu Landrecht liegen. Bei den ersteren gehören Zim-mer und Zäune (Hofes - Gebäude) und Fett und Besserungendem Hofesbesitzer eigenthümlich, bei den letzreren aber sind dieGebäude und Meliorationen ein Eigenthum des Gutsherrn.
4. Leibeigenthums-Güter.
Nur einige 20 Güter, welche zu den Klöstern Welvernund Paradies gehörten, sind in den letzten Jahrhunderten indiesem Verbände angetroffen worden. Besondere Gesetze warendarüber nicht vorhanden.
S. Erbpacht-Güter.
Diese Güter sind selten, da das anerkannte Erbrecht derGewinn-Gürer den Wünschen der Colonen gnügte. Gewöhn-lich treten die Erbpacht-Verleihungen daher auch nur bei Gü-tern hervor, die an Auswärtige verliehen worden, welche dieNatur der Soester bäuerlichen Verhältnisse nicht kannten.
Besondere Gesetze gibt es über diese Art Güter nicht.
Zeitpacht-Güter waren übrigens bei wirklichen Bauern-Eütern bis 1809 unbekannt ").
75) Geck S. 374.