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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
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175
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Kapitel HI. h. ^z.

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Die von Geck angenommene Bermuthung, daß der seitherigeunbeschrankte Eigenthümer von seinen Rechten so wenig alsmöglich habe vergeben wollen, dürfte hier unanwendbar seyn.Man kann nicht annehmen, daß die Betheiligten juristische Sub-til,'täten beabsichtigt haben, wo sie dies nicht ausgedrückt haben.Es steht nichts fest, als die Abtretung und der Zins; daß einso künstliches Geschäft, als die Thcilung des Eigenthums, habeabgeschlossen werden sollen, läßt sich nicht annchmcn. Wollteder Abtretende bei dem Zins noch von Zeit zu Zeit ein Lau-demium haben was bei Erbzins-Gütern freilich Statt fin-det, so würde es gewiß besonders ausgedrückt seyn. Ebenso wenig können wir uns mit Gecks Meinung befreunden,daß selbst bei denKöttern, welche nur einige Rauchführer, Zins-Gelder, oder" andere unbedeutende Abgaben zu entrichten haben,für bloßes Erbzins-Gut zu vermuthen. Wenn Geck sagt, daßsolche Abgaben ein Anerkenntniß des Obereigenthums des Em-pfängers involviren, so ist das eine xoürio xrinoi^ii, die wirdurchaus nicht gelten lassen können. Der Besitzer gesteht demBerechtigten kein größeres Recht, als das auf den Zins; willdieser nun stärkere Rechte, gar Thcilnahme am Eigenthum,behaupten, so liegt ihm der Beweis ob. Ganz richtig hatdaher das vormalige Soester Stadt-Gericht das volle Eigen-tum für die Besitzer zum Hypothekenbuch eingetragen. Geckbleibt sich auch nicht konsequent, da er auf derselben Seite N. 4bei den einzelnen Ländereien und Häusern, auf denen eins jähr-liche Rente, ein Kanon, oder eine Peterpacht, als Grund-Zinshastet, das volle Eigenthum des Besitzers nicht bezweifelt, ob-gleich sich dieser Fall von dem vorigen nicht mit juristischerSchärfe unterscheiden, läßt.

3. Gewinn-Güter.

Diese, meist vorkommenden, Güter sind Leib- und Zeit-Gewinn-Güter nach dem oben tz. 41 gegebenen Begriffe. Ob-gleich die Gewinnbriefe nichts vom Erbrecht, sondern das Gc-gentheil sagen, ist die Erblichkeit dieser Gewinn-Güter doch nieim Ernste .bestritten worden. Nur bei der Prüfung des für