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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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174
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Buch I. Einleitung.

Wenn also die Stadt späterhin mitunter auch selbst fürdie Steuern Rath geschafft hat, so hat sie wohl nur ihre Schul- rdigkeit gethan, und nicht dadurch Forderungen an der Börde jerworben, wie dieselbe nach Geck jetzt behauptet. ^

43.

Was nun den bäuerlichen Besitz betrifft, so hatten die oben -genannten Haupthöfe sich aufgelöst, hofhörige. Güter kamendaher nicht mehr vor. Ebensowenig erblickt man mehr eineeigene Gemeinde Wachszinsiger. Die persönliche Hörigkeit hattelängst aufgehört, und es sind die ihr früher Unterworfenen, wennsie nicht freigelassen, auf den verhältnißmaßig wenigen Leibei--genthums-Gütern der Börde zu suchen. Folgendes sind die 'Bauerngüter, wie sie seit den letzten Jahrhunderten Vorkommen.

l. Freie oder Erb-Güter.

Wir brauchen uns hier nur auf den oben §. 41 bei derGrafschaft Mark angegebenen Begriff dieser Güter zu beziehen,welche in denselben Verhältnissen, wie die Cleve-Märkischen, ^standen, insbesondere auch wegen der Untheilbarkeit und Abfin-dung ^ 2 ). Es waren übrigens verhältnißmaßig wenige Erb-Güter vorhanden.

2. Zins-Güter.

Auch hier können wir uns auf das oben h. 41 Gesagtebeuchen. Jnsbcsonddre müssen wir aber den Ansichten Gecksdaß bei den auf Gemeinheit- oder Dorfs-Gründen angebautenBrinksitzer-Stellen, deren Besitzer für die ihnen abgetretenenHausplätze und den dazu verliehenen Grund zum Hofraumoder Garten, sowie für das Recht zur Mithude auf der Dorfs-Gemeinheit oder Waldemei, einen jährlichen Grundzins und einHudcgeld zur Dorfschaftskasse entrichten müssen, eher ein Erb-zins-Gut, als ein Zins-Gut, anzunehmen sey, widersprechen.

71) S. 112. Es sei denn, daß die Accise-Verfassung von 1713 abeine andere Beurtheilung des Verhältnisses herbeiführte.

72) S. Geck S. 373. 374.

73) S. 376.