Kapitel lll. §. 42.
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der Vogtei nicht lagen, und die auch der Landesherr nie aus-drücklich gebilligt hat. Freilich schloß der Soester Magistratam 10. Juni 1688 mit dem Großrichter Schmitz — dem ein-zigen eigentlich landesherrlichen Beamten in Soest — einenVertrag insbesondere auch darüber ab, daß er sich um das Kon-tributionswcsen nicht bekümmern, sondern die Beschwerden anden Magistrat verweisen und die Beschwerenden zum Gehorsamgegen den Magistrat ermahnen solle Allein der Churfürstcrwiederte hierauf am 12. November 1690:
»Daß bei dem 7. Artikul Wir gleichwohl einen wie den»andern Weg ^gnädigst wollen, daß, wenn über unsre gnä-digste Zuversicht in dem Komributionswesen der Stadt-»Magistrat zu Soest den Klagenden keine Remedirung schaf-»fen, demselben seines Beschwers halber bei Uns und Unserer»hiesigen (Cleve) Negierung sich anzugeben und Remedirung»unterthanigst zu suchen frei bleiben solle.«
70) VII.: « Als auch einige Zeithero in dieser Stadt Mißverstand,„Irrungen und Klagten, wegen der Kontribution und mcxll eou-„ trikuoncli gewesen, indem ein Thcil der Bürger bald dieses,„dev andere ein anderes vorgeschlagen, endlich gleichwohl der„Magistrat mit Belieben zu den gemeinen Anlagen gehöriger„Deputirtcn das Kontributions-Wesen dahingenommcn, daß„sowohl das Oatastrum der Stadt als über die Borde mit gehö-rigen Fleiß rcvidiret und zu möglicher Gleichheit nach eines„ jeden Kontribuenten Stand und Beschaffenheit eingerichtet, gleich-„wohl sich einige darüber beschweren, und schwerlich zu hoffen,„sonderlich in diesen elenden Zeiten, da jährlich die Land-Steuer„und gemeine Auflagen sich erhöhen, daß Schatz oder Kontribu-tion allen und jeden nach Gefallen zu benahmen stehet, sondern„vielmehr zu bedenken, daß anjctzo oder künftig bei abermahliger„Revision oder Kollektion der Rollen etliche beerbte der Bauer-„ Güter und Bürger oder Bauern zur Opposition können angc-„ leitet und gestärket werden; so hat sich der Richter bei diesem„Punkt williglich erboten und hiermit zugesagt, weil seine Amts-„-^uteee88ore8 der Kontributions-Kollekten-Accis - Sachen sich„nicht angenommen,-als wolle er auch darinne niemanden bei-„ pflichten, oder zur Weiterung verständig seyn, sondern alle und«jede Bürgere und Eingesessene auch beerbte hiesiger Bauer-Gü-«ter, so sich etwan der Oblasten halber beschweren mögen, an den«Magistrat verweisen, daß sie dessen Vorschläge und Schluß wegen«gemeiner Oblagen gehorj'amlich annehmen und cinfolgen."