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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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173
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Kapitel lll. §. 42.

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der Vogtei nicht lagen, und die auch der Landesherr nie aus-drücklich gebilligt hat. Freilich schloß der Soester Magistratam 10. Juni 1688 mit dem Großrichter Schmitz dem ein-zigen eigentlich landesherrlichen Beamten in Soest einenVertrag insbesondere auch darüber ab, daß er sich um das Kon-tributionswcsen nicht bekümmern, sondern die Beschwerden anden Magistrat verweisen und die Beschwerenden zum Gehorsamgegen den Magistrat ermahnen solle Allein der Churfürstcrwiederte hierauf am 12. November 1690:

»Daß bei dem 7. Artikul Wir gleichwohl einen wie den»andern Weg ^gnädigst wollen, daß, wenn über unsre gnä-digste Zuversicht in dem Komributionswesen der Stadt-»Magistrat zu Soest den Klagenden keine Remedirung schaf-»fen, demselben seines Beschwers halber bei Uns und Unserer»hiesigen (Cleve) Negierung sich anzugeben und Remedirung»unterthanigst zu suchen frei bleiben solle.«

70) VII.: « Als auch einige Zeithero in dieser Stadt Mißverstand,Irrungen und Klagten, wegen der Kontribution und mcxll eou- trikuoncli gewesen, indem ein Thcil der Bürger bald dieses,dev andere ein anderes vorgeschlagen, endlich gleichwohl derMagistrat mit Belieben zu den gemeinen Anlagen gehörigerDeputirtcn das Kontributions-Wesen dahingenommcn, daßsowohl das Oatastrum der Stadt als über die Borde mit gehö-rigen Fleiß rcvidiret und zu möglicher Gleichheit nach eines jeden Kontribuenten Stand und Beschaffenheit eingerichtet, gleich-wohl sich einige darüber beschweren, und schwerlich zu hoffen,sonderlich in diesen elenden Zeiten, da jährlich die Land-Steuerund gemeine Auflagen sich erhöhen, daß Schatz oder Kontribu-tion allen und jeden nach Gefallen zu benahmen stehet, sondernvielmehr zu bedenken, daß anjctzo oder künftig bei abermahligerRevision oder Kollektion der Rollen etliche beerbte der Bauer- Güter und Bürger oder Bauern zur Opposition können angc- leitet und gestärket werden; so hat sich der Richter bei diesemPunkt williglich erboten und hiermit zugesagt, weil seine Amts--^uteee88ore8 der Kontributions-Kollekten-Accis - Sachen sichnicht angenommen,-als wolle er auch darinne niemanden bei- pflichten, oder zur Weiterung verständig seyn, sondern alle und«jede Bürgere und Eingesessene auch beerbte hiesiger Bauer--«ter, so sich etwan der Oblasten halber beschweren mögen, an den«Magistrat verweisen, daß sie dessen Vorschläge und Schluß wegen«gemeiner Oblagen gehorj'amlich annehmen und cinfolgen."