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Buch I. Einleitung.
wahrsckeinlich der einzigen Reliquie des mit den Höfen natürlichvon selbst eingehenden Gerichts — erwähnt wird °°). LerRichter zu den vier Bänken wurde übrigens der Großrichtergenannt, dessen Competenz beschränkt war, und dessen Urtheilevor dem Rath-Gerichte gescholten werden konnten ^).
Soest war sonach auf dem besten Wege zur freien Reichs-stadt, und gewiß nichts weniger als geneigt, sich wie einegewöhnliche landsäßige Stadt die Ausdehnung der Gewaltgefallen zu lassen, die Kurköln versuchte. In dem hierüberentstandenen Kriege war Soest genüthigt, sich dem Schutze derHerzoge von Cleve zu unterwerfen. Die sogenannten pactaäucali»68) hielten die Rechte der Stadt aufrecht. Soest erhielteine gewisse Selbstständigkeit.
Das Verhältniß der Stadt zur Börde hat sich historischaus dem gemeinschaftlichen Verbände in dem Haupt-Schulten-Amte in Soest, sodann durch die Erwerbung der Vogtei undFrei - Grafschaft entwickelt. Hierin lagen zwar nur einzelnescharf bestimmte Rechte, allein sowie fast überall aus der Vogteidie Landesherrschaft entstanden, so hatte hier Soest wenigstens,während der Landesherr um die Börde sich nicht kümmerte,Gelegenheit genug, seine Rechte durch allerhand allmähligeAusdehnungen einem quasi-landesherrlichen Verhältniß näherzu bringen. Auch die Steuern, die Soest im Ganzen — einZehntel der von Cleve und Mark vcrwilligten — zu zahlenbatte, wurden vom Magistrat subrepartirt. Daß der Magistrataber hiebei späterhin die ganze Contribution auf die Bördeallein vertheilte, die Stadt also befreite, ja sogar noch einebedeutende Mehr-Summe auf die Börde vertheilte, um damitdie städtischen Kommunallasten zu bestreiten, so daß z. B. von1700 bis 1715 jährlich gegen 3 bis 6000 Thaler Kontribu-tions - Ucberschuß für die Stadt - Kämmerei - Kasse verwandtworden — das sind Anmaßungen, die wahrscheinlich in
66) Hiill. p. 413.
67) Ibicl. p. 27.
68) Oocum. 9. ll. p. 21. «qg.
69) Geck S. 110. 111.