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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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Buch I. Einleitung.

nehmen. Es entscheidet hier das Herkomm?», und in dessenErmangelung das gemeine Lehnrecht.

16. Erbpacht-Güter.'

Es finden sich dieser Güter hin und wieder in der Graf-schaft Mark. Dieselben sind, sofern sie vor Promulgation desallgemeinen Landrechts verliehen worden, nach dem Herkommenund den Grundsätzen des gemeinen deutschen Privat-Rechts, daes an Landes-Gesetzen in diesem Betreff mangelt, zu beur-theilem Die nach Einführung des allgemeinen Landrechrs errich-teten Erbpachten gehören selbstredend unter die Verfügungen vonTh. 1. Tit. 21. §. 187 ff.

17. Leibpacht-Güter und Aeitp.acht-Güter.

Dieses sind solche Güter, die auf bestimmte Zeit Lebens-zeit, oder gewisse Jahre ausgethan sind, ohne unter dashergebrachte Institut der Leib- oder Zeit-Gewinn-Güter zugehören. Sie fallen ganz dem gemeinen Recht anheim, da siekein besonderes Institut bilden.

18. Einwohner, Brinksitzer, Beilieger.

Unter diesen und ähnlichen Benennungen, sagt Rive "),kommen die Bewohner kleiner, gewöhnlich in einem kleinenHause und einem Garten bestehenden Rustikalstcllen vor, welchebei adlichen Häusern und bei großen Kolonien errichtet sind,um Taglöhner und Dienstlcute zur Hand zu haben. Selbst-redend sind diese Verhältnisse lediglich nach den geschlossenenVerträgen und in deren Ermangelung nach den gemeinrechtlichenBestimmungen über Luxcilioios, Zeit- und Erb-Pachten zubestimmen.

42.

ll. Die Soests! Börde.

Soest und seine Börde haben ursprünglich aus fünf Haupt-Höfen bestanden, nämlich aus den Oberhöfen Oestinghausen,Borgelen, Hattorp, Elfedehusen und Geliüene " "). Schon im 13.Jahrhundert finden wir diese unter dem obersten Erzbischöflich-

43) S. 206. -

-IZ") Ostönnen und Heppen waren auch Oberhöse, ich habe aber keineurkundliche Nachrichten darüber.