Kapitel IH. §. 41.
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Erbleibgewkmigüter fanden sich in der Grafschaft Mark.Leibgewinngüter schlechtweg waren die meisten Bauerngüterin der Grafschaft Mark und im Herzogthum Cleve.
12. Zeitgewinn-Güter.
Diese Güter haben dieselbe rechtliche Natur, wie die Leib-gewinngüter, mit dem Unterschiede, daß das Gewinn mit derbestimmten Zeit, wie dort mit dem Tode der Gewinnträger,abläuft. Dieselbe Streitfrage ist auch hier wie dort. —
13. Nach Frohnhausen-Recht verthane Güter.
Eine eigends modisizirte Art von Bauern-Gütern miterblichem Nutzungsrechte des Besitzers. Wenn Rive §*) derenUrsprung aus einem Oberhofe Frohnhausen vermuthet, derspäterhin verdunkelt, vielleicht vom Kloster Scheda — demGutsherrn dieser Güter — eingezogcn worden, so glauben wirdas zuverläßig annehmen zu dürfen. Denn in dem Verzeichnißaller Hauptfahrten rc. — Beilage 3 — kommt sogar noch »das»Hofgericht des Hoss zu Frohnhausen, dem Probsten zu Scheda»zuständig« vor.
14. Pacht-Güter im Dorfe Ohle.
Diese Güter nahmen das Eigenthümliche mehrerer Artenvon Gütern in sich auf. Die Pächte waren unverändert, derBauer Eigenthümer der Gebäude, erhielt keinen Gewinnbrief,der Hofssolgcr zahlte beim Gutsantritt ein Gewinngeld, auchfür die Frau ward ein solches Auffahrts-Geld entrichtet; rück-sichtlich der Kinder trat ein Frei- oder Loskauf vom Gute ein,und das Mobilar - Vermögen , ward beim Lode des Kolonsgeerbtheilt. Wie bei diesen Gütern in neuerer Zeit noch dasErbrecht der Aufsitzer bezweifelt werden konnte, können wirfreilich so wenig begreifen, als Rive '
15. Erbbau ernlchn.
Es soll dieser Güter- im Land-Gcrichtsbezirk-Hagen geben.Da der Westphälische Bauer überhaupt lehnsfähig war, so kanndiese, auch sonst häufig angetroffene, Erscheinung nicht Wunder
41) S. 101.
42) S. !V2. 104.