Kapitel Ul. tz. t»l.
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»hat es sich ergeben, daß vor dem Jahr 1624 noch kein zu»dem Hause Bodelschwingh gehörendes Gut mit Leibei'genthum»bestärkt war. Dagegen ist ein Gewinnbrief vorgekommen,»wornach am 2l. Aug. 1649 der Heymanns-Kotten zu Brü-»nkiighausen, welcher in dem langwierigen Kriegswesen öde ge-»legen, von dem rc -c von Bodelschwingh einem neuen Colonen»nach Eigenthums-Rechten und gegen bestimmte jährliche»Pacht untergethan ist.«
»Eben so finden sich mehrere Bauerngüter, welche zu dem»Hause Bodelschwingh gehören, und. entweder in dem 30jähri-»gcn Kriege oder bei der Invasion des Bischofs zu Münster,»Bernard von Gahlen, verlassen worden waren, nach Leibeigen-»thums-Rechten an neue Colonen verthan sind.«
» Ein merkwürdiges Beispiel, wie die Gutsherrn freie Güter»in den Leibeigenthumsverband zu bringen wußten, ist in fol-»gender Art vorgekommen:
»Der Schulten-Hof zu Boinghaus, welcher ein Sadelhof»und dem Freiherrn von Romberg zugehörend war, der den»Besitzern einmal, jedoch vergebens, das Erbrecht daran bestrit-»ten hatte, wurde dem jetzigen Schulte zu Boinghaus und»seiner Frau, welche die Tochter der letzten Gcwinnträgerin»war, in lebenslängliches Gewinn gegeben. Da der Mann»aber eingeborner Leibeigener des rc. von Romberg zu dem»Gute Bladenhorst war, so mußte er nicht nur in dieser Leib-eigenschaft verbleiben, sondern seine Frau sich auch darin bege-hen, wogegen eine Tochter frei scyn sol'te, ausschließlich der-jenigen jedoch, welche etwa den Hof besitzen könnte. Zum» sichersten Beweise, daß nunmehr der vorgedachte fiele Sadelhof»mit Leibeigenthunr angethan, und von den Gewinnern als»solcher übernommen war.« —
Weil inzwischen das Leibeigenthum sso selten war und sicherst allmählig hie und da eingeschlichen hat, so gab es darüberkeine Landesverordnungcn.
9. C u r m u t h s - G ü t e r.
Diese Güter finden sich im Cleveschen. Es, muß vonihnen beim Absterben des gewinntragenden Mannes das bestePferd, und beim Abstcrben der Frau die beste Kuh der Guts-