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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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162
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162 Buch I. Einleitung.

7. B e h a n d i g u n g s - G ü t e r.

Diese Güter sind unstreitig aus dem Hobsverbande her-vorgegangen, gehörten früher zu einer jetzt aufgelösten Hof-gemeinde, Oberhos. So wie im Hobsverbande die einzelnenGutsbesitzer vorder Hofgemcinde investirt werden, so geschiehthier die sogenannte Beha'ndigung von einem Einzelnen, der indie Rechte der Hofsgemeinde und des Hofsherrn eingctreten.Von diesem Nachfolger der Hofgemeinde werden ein, zwei oderdrei Hände Personen gegen gewisse Behänd,gungsge-bühren mit dem Hofe behandigt. Ist dabei ausdrücklich bedun-gen, daß auch die Erben damit behandigt werden sollen, sonerwt man solche Güter Erbbehandigungsgüter. Dieses Erbrechtverstand sich aber auch ohnehin von selbst, und die Güter, beidenen jene überflüssige Clausel in den Beh'andigungsbriesennicht eingerückt worden, heißen Behandigungsgüter schlechtweg.Beide Arten von Gütern haben ganz dieselben rechtlichen Eigen-schaften.

8. Leibeigenthum.

Wir finden in der Grafschaft Mark wenige und ,'m Clevi-schen keine Bauerngüter, welche mit Lcibeigenihum behaftet sind.Aus der Hofhörigkeit hat sich bei einzelnen Oberhofen ein demLeibeigenthum sich näherndes Verhältnis gebildet, namentlich beiden Oberhöfen Rhynern, Drechen und Berge, wo in gewissenFällen der Hobsherr die Hobsleute erbtheilen soll, wie »voll-schuldige eigene.«

Es hatte zwar der Herzog Johann von Cleve am Sonn-tag Jubilate 1522 allen Unterthancn gemäß Beilage 34verboten, sich gehörig zu machen, oder eigen zu geben. Alleines ist hin und wieder doch geschehen. Rive führt einigeFälle an:

» Auch die Privat-Gutsbesitzer versäumten nicht, die auS»dem Leibeigenthum fließenden Vortheile sich zu Nutze zu ma-nchen. Aus einem bei Gelegenheit einer Vormundschaft, über»die von Bodelschwinghschen Güter aufgenommenen Jnventare

38) G. S8. 99.