Kapitel HI. tz. /»I.
161
lichen »Schattinge, Bede und Dienste« zu verschonen "),was aber nicht zur Ausführung gekommen zu sein scheint. Her-zog Wilhelm verschaffte sich inzwischen 1559 wegen des Appel-lations-Zugs von solchen Gütern ins Ausland ein KaiserlichesPrivileg, so in der Beilage 31 enthalten. In einem Vertragemit Dortmund vom 20. September 1567 bedingte sich Cleveaus, daß Dortmund die in seinem Territorium gelegenen Elmen-horstschen Hofsgüter nicht bcsteure, gemäß Beilage 32, weßhalbdie Elmenhorster im Cleve-Märkischen Tausendzcttel auch nochVorkommen. Als Conrad von Elverfeld, welcher laut der Bei-lage 27 die Vogtei des Hofs Hcrbede in Versatz erhalten hatte,aus diesem Hose eine, der Grafschaft Mark nicht unterworfene,sondern unter dem Kammer-Gericht ohne Mittel stehende Herr-schaft machen wollte und den Hofsrichter und Hofsleute in ersterInstanz beim Kammer-Gericht belangt hatte, empfand er dieganze Schwere der landesherrlichen Ungnade, er wurde einerVerletzung der landfürstlichen Obrigkeit beschuldigt, und mußtesich durch eine Vergleichsweise erbotene Geldstrafe aus der Ge-schichte herausziehen ^). — Gegen das Best Recklinghausen,in dessen Gebiete Güter des Elmenhorster und des Stockumer(oder auch Dortmunder) Hofs lagen, stellte Cleve di/selbenBehauptungen, wie gegen Dortmund auf; Recklinghausen erkanntediese aber nicht an, und es bestanden darüber langjährige Strei-tigkeiten 2 6). -
Das Jurisdictions-Reglement vom 20. Dezember 1779bestimmte — Beilage 33 — die streitigen Verhältnisse derHobs-Gerichtsbarkeit, so wie mehrere sonstige bei den Hobs-Gütern vorkommende Fragen.
Die Streitfrage, ob die Leistungen der Hobs-Gut-Besitzerals aus Boden-Verleihung stammend zu betrachten ??), wirdunten ihre Erledigung erhalten.
34) Bei v. Steinen Th. 1. S. 494.
35) S. den Vergleich vom 31. Jan. 1583 bei v. Steinen Th. lV.
S. 799 ff. '
3ö) Das Nähere bei Rive S. 35 —Z9. 367—378.
37) Was Rive S. L9 ff. behauptet.
11
/