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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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Buch I. Einleitung.

derselben möchte wohl seyn, daß sie eine Gemeinde mit Gerichts-barkeit unter einem Hofsherrn bilden. Wir führen vor derHand hier folgende Beilagen an, welche zur Aufklärung dieseshochalterthümlichen Verhältnisses beitragen.

Die Beilage 14 enthält die Schoplenberger Hofesrechte.

Die Beilage 15 bietet die Verpfändung der NcichshöfeDortmund, Westhoven, Elmenhorst und Bräkel an Mark dar.

Das Recht des Hofes zu Westhoven, auch alten Kluthen-gerichts genannt, ist sonach in der Beilage 16, und die Elmcn-horster Hofsrcchte in der Beilage 17, sowie des RyckshofsKrakel Gerechtigkeit in der Beilage 18 enthalten. Das Hofs-recht des Aspeler Hofs findet sich in der Beilage 19.

Die Beilage 20 liefert die Statuten und Rechte des Hofeszu Herdike, und die Beilage 21 die Hofsrechte des KölnischenHofs zu Schwelm, sowie die Beilage 22 die Hofsrechte zuPelkum von 1523, und die Beilage 23 dieselbcn'von 1571.

Bon den im Amt Hamm gelegenen Höfen Rhynern, Drecheund Berge ist das Hofsrecht in der Beilage 24 enthalten, undvom Hof Eikel in den Beilagen 25 und 26. Die dem Leib«cigcnthum sich nähernden Pantalconsche (oder Pentlingsche) Hofs-rechte sind in der Beilage 27 beschrieben.

Das Recht des Bischosshofs zu Tanten ist in der Beilage

28 dargestellt.

Die Vogtei des Hofs zu Herbede war gemäß der Beilage

29 an Burchard von Elverfeld versetzt, und dieser hat ausweisder Beilage 30 die Hofsrechte durch Vergleich mit den Hofsleutenfestgesetzt.

Der Hofsverband bestand lange zuvor, ehe der Begriffeines landesherrlichen Territoriums sich zu bilden ansi'eng^ DasTerritorial- und Hossverhältniß kamen daher auch häufig inKonflikt miteinander. Die Hofsverbände behaupteten selbstständigunter dem Reiche zu stehen, und es ward daher der Territo-rialhoheit die Gerichtsbarkeit und Besteurung der in fremdenTerritorien zerstreuten Höfe bestritten. Schon im Vertragezwischen Herzog Adolph und Gert von Cleve von 1437 machteletzterer sich verbindlich, die Essendischen und Werdischen Leute imLande von der Marke mit allen ungebührlichen und ungcwöhn-