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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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Kapitel Hl. §. 4l.

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römische Nechtsbegriff hier mehr als billig eingewirkt zu haben,indem daraus, daß der Zins Vorbehalten ist, im Allgemeinendoch noch keine Pflicht zum Laudemium folgen kann.

4. F r e i g ü t e r.

Diese Güter sind in der Nahe von Altena, in den ehe-maligen Aemtern Altena, Lüdenscheid und Neuenrade nämlich,gelegen. Sie zeichnen sich dadurch von anderen aus, daß ihreBesitzer dem Landeshcrrn als Nachfolger der Grafen von Altenaaußer den Schatzungen oder Kontributionen noch besondere altesteüerartige Abgaben: Freygeld, May- und Herbstbeede,Hunkelagen, Schatz und Greven Hafer, Hühner undSchweine entrichten müssen und rücksichtlich dieser Freigüterunter der besonderen Rcalgerichtsbarkcit der Freigrafen zu Altenastanden. An Gesetzen gibt es über diese Güter vorzüglich dasin der Beilage 11 abgedruckte Dekret der Amtskammer in Clevev. 3. Jul. 1670, sowie das in der Beilage 12 abgedrucktePatent vom 27. Mai 1722. Es gab derselben aber auch inder Rentei Wetter, wo sie Stuhlfrcie genannt wurden ?'). DasNähere über diese Güter und über die steüerartige Natur ihrerAbgaben nebst der Widerlegung der Niveschen Meinung ^),wird unten in dem betreffenden Kapitel des zweiten BuchsVorkommen. >

5. Wachszinsige Güter,p Diese auf eine eigene Art von Hörigkeit deutende Güter

kamen vorzüglich bei dem ehemaligen Stift Fröndenberg vor.Zum Bischofshof zu Tanten gehörten derselben ebenfalls, worü-! der in der Beilage 13 eine Urkunde abgedruckt ist. Meh-

! reres unten.

^ 6. Hobs-Güter (Lathengüter.)

Es finden sich hier viele Hobs-Güter, welche wir untenj einzeln naher darzulegen haben. Der durchgehende Begriff

l 31) S. v. Steinen LH. H. S. 188 ISO.

32) Uebcr das Bauerngüterwesen. S. 205 ff.

33) Aus Nive S. 3S0.