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Buch l. Einleitung.
güter sind ein bekanntes Rechts-Verhältniß des deutschen Pri-vat-Rechts ro). Das allgemeine Landrecht Th. 1. Tit. 18.h. 813. 814. stellt den richtigen Grundsatz auf, daß daraus,daß auf einem Gute, dessen volles Eigenthum dem Besitzerzusteht, ein beständiger und unablöslicher Zins haftet, außerder Befugniß des Zinsberechtigten, sich deshalb an das Gutund jeden Besitzer desselben zu halten, weiter keine besondereVerhältnisse zwischen ihm und dem Gutsbesitzer folgen, vielmehrein solcher Ziusberechtigter überall nur einem andern Real-gläubiger gleichzuachtcn. — Die Unthcilbarkeit dieser Güterergab sich schon aus dem Zinsverhältniß, da der Zinsberech-tigte nicht verbunden seyn kann, sich statt eines Zinsschuldnersmehrere aufdringen zu lassem
Z. Erbzins-Güter (Emphyteusen.)
Längst bestanden in Deutschland Zinsgüter, als daß römischeRecht eingcführt ward. Inzwischen wurden allmählig dochverschiedene Emphyteusen, vorzüglich durch die Kirche, cingeführt,für welche man den Namen Erbzinsgütcr angenommen hat.Hier ist also ein getheiltcs Eigenthum vorhanden, und cs sind,sobald einmal das wirkliche Dascyn der Emphyteuse nachge-wiescn, die Grundsätze des römischen Rechts anzuwenden. Dasallgemeine Landrecht behandelt diese Lehre im Th. 1. Tit. 18.H. 680— 812. Wenn dasselbe aber tz. 815. 816. den Satzaufstellt, daß sobald erhelle, daß das Eigenthum des Gutesdem Besitzer oder dessen Vorfahren von dem Zinsberechtigtenoder dessen Vorfahren unter Vorbehalt des Zinses ursprünglichverliehen worden, ein solcher vorbehaltener Zins mit dem Erb-zinse in der Regel gleiche Rechte habe, auch von einem solchenZinsgute bei Besitzveränderungcn ebenso wie von einem Erbzins-gute, ein Laudemium entrichtet werden müsse, obgleich übrigens diesonstigen gesetzlichen Bestimmungen, welche bei Erbzinsgütcrn ausdem dem Erbzinsherrn zustehenden Obereigenthum fließen, aufsolche Güter nach §. 817. nicht angewandt sind — so scheint der
3V) Eichhorn Einleitung in das deutsche Privatrecht. 255.Mittermsier Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts