Kapitel III. §. 4l.
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Vereinigung » orermitz wohlbedachtem und vollkommenem Nathe»und Gutdünken uns selvs und unser Räthe, Ritterschaft,»Städte und Unterthanen gemeint ich« abgeschlossenhaben. —
Daß Cleve und Mark bei der Theilung des HcrzogthumsJülich-Berg rc. an Brandenburg sielen und auch fortan die-selbe Gesetzgebung hatten, mag hier zum Schlüsse noch bemerktwerden.
41.
Es gab nun aber in diesen Landen folgende Klassen vonBauerngütern ^).
1. Durchschlachtig eigene Güter.
Dies ist eben die altdeutsche Alode. Das Eigenthümlichedieser Güter ist, daß sie nichts Eigenthümliches haben, keineGrundabgaben an Privat-Pcrsonen kennen, daß sie nur darumunter die Bauerngüter zu rechnen, weil sie von Bewohnern desplatten Landes besessen werden und nicht die Natur der Rit-ter-Güter haben. Nur in der Beziehung machen sie eine Aus-nahme vom gemeinen Recht, daß sie darum, weil sie kontribuabelwaren, seitdem Kataster-Jahre 1660 untheilbar, und die davonveräußerten Parzellen einer Reunion unterworfen waren. DieVerordnungen von 1723 und 5. März 1767 bestimmen darüberdas Nähere. Wir werden im dritten Theile dieses Werkes dieKonsolidations-Gesetze der verschiedenen Länder zusammenstellcn,so wie die Beerbungs-Grundsätze, die selbstredend in Folge derUntheilbarkeit eine eigene Gestalt gewinnen mußten.
2. Zins-Güter.
Kaum kann man diese eine eigene Klasse von Gütern nen-nen, denn sie sind im vollen umeingeschränkten Eigenthum ihresBesitzers, und es haftet darauf nur außer den öffentlichen Ab-gaben ein an einen Dritten abzugebender jährlicher Zins, der inGeld, Naturalien oder Diensten bestehen kann. Diese Zins-
2S) Ueberhaupt verweisen wir auf Rive's verdienstvolle Schriftüber das Bauerngüterwcsen in den Grafschaften Mark u, s, w.Köln 1824. Th. 1.