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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
Seite
152
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Buch l. Einleitung.

lkchcn Ursprung zuwcisen, wenn man den Art. 27 liest, der gar !

wundcrsamlich als» lautet: »Item, so wise ock vor Recht, so !

»ein guit Mann seiner Frauen ihr Fraulich Recht nicht don s

«könne, dakt dar over klagde, so fall er sey upnchmen undt ,

»dragen sey over seven Erffthuiue und bitten dar sinen negsten«Nabern datt er siner Frauen heisse, wan er aber geholfsen is,«sall Hey sie wieder upnehmcn, und drcggcn sei weder tho Huß H

»und selten sey sachte dael, und selten er en gebraten Hon i

«vor, und ene Kanne Winß.« !

Die Bauersprache Beilage 7 und Statuten vonHcrdcche Beilage 8 sind ebenfalls wichtig zur Bcurthei- jlung aller Verhältnisse und Erkennung ländlicher Freiheit.

Die Beilage 9 enthalt ein sehr altes Verzeichniß verschie-dener Güter, Gewohnheiten und Gerechtigkeiten des Stifts Her-,decke, und gibt eine Ucbcrsicht über die Verbindlichkeiten der in >irgend einer Weise dem Stift pflichtigen Bauern. >

In der Beilage 10» ist das Vcstcnbolck und Vesienrechttho Schwelm abgedruckt. ' Vorzüglich merkwürdig dürfte dieStelle scyn, wo die dem Drosten, dem Gogreven und dem !Frohnen zu leistenden Dienste bestimmt sind. Die Beilage !lt)b enthalt das Bochumschc Land- oder Stoppelrecht.

Mark wurde allmahlig mit Cleve verbunden. Cleve undMar? wurden gewissermaßen Ein Land, und hatten auch dieselbeVerfassung. Und obgleich Alt-Sachsen und Alt-Frankcnlandsich hier scheiden^'), so hatten doch auch die bäuerlichen Rechts-verhältnisse, wenigstens in Bezug auf die Hobs-Gütcr, in beidenLändern so ziemlich dieselbe Farbe, nur war in Cleve wenigererblicher Besitz der Bauern. Ueber den Ursprung der Grafenvon Cleve berichtet Lcschenmacher ") nach Lowermann, daßDietrich wegen der dem Reiche der Franken unter den KönigenDagobert und Siegebert geleisteten Dienste mit der praeieLiui-avon. Cleve und Nimwegen beschenkt worden. Darauf läßt sich

21) Siehe überhaupt über diese, wohl nur nach der Sprache';» bestim-mende, Grenze Müllers Beitrag zur Bestimmung der Grenzenzwischen den Franken und Sachsen der Vorzeit. 1804.

22) .4nn,il. p.

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