Kapitel IN. tz. 39.
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Die Grafschaft Mark entbehrt noch, wie fast ganz West-phalcn, einer Geschichte, da die, übrigens sehr wichtigen, Samm-lungen von Steinens nicht als Geschichte gelten können. Einigevon unsrem Zweck nicht zu weit abliegende Antiquitäten berühreich hier.
Die Belehnung Kaiser Ludwigs für Gras Engelbert von1317 (Beilage 2) ist wichtig, insbesondere für die Beurtheilungder Freigüter zu Altena.
Das in der Beilage 3 enthaltene Verzeichniß aller Haupt-fahrten, Mittel* und Untergerichte in der Grafschaft Mark gibteine ziemlich klare Anschauung des Gerichtswesens, wie es im16. Jahrhundert noch bestand. Es geht daraus namentlichhervor, wie die Hof-Gerichte ganz in der Reihe der gewöhn-lichen Gerichte stehen.
Die Vesten-Rechte zu Hagen in der Beilage 4, welchefrüher jährlich an dem gewöhnlichen Pflichttage — dem altdeut-schen I'I-ioitnin, wo alle Vestgcnossen erscheinen mußten — auchVulle-Vcste genannt, verlesen wurden, sind eine schöne Reliquieder alten Verfassung.
Die Lehnrechte der Lchnbank zu Boele — Beilage 5 —erscheinen ebenfalls wichtig zur Beurtheilung dieser alten Ver-hältnisse.
Das Bencker Heiden - Recht - §)>'rdell — Beilage 6 — istganz altcrthümlich, und liefert selbst Beiträge zur Poesie imRecht. Ja man möchte den Satzungen selost einen vorchrist-
„eximiret und schatzfrci gemachet, oder Wir noch inskünftigc exi-„mircn und schatzfrei machen würden; So sollen und können„jedoch solche und dergleichen exvmplioiik» weiter nicht, dann„8»Ivo jiiio torlii, und wann voistden InterenseiUen darin gcwil-„liget, verstanden werden; Würde aber solcher Lonsens nicht„erhalten, so würden sich die Iinpoti unten solcher oxeinplion„nicht entbrechen können, ihr Lontingont beizutragcn, Wie cs„dann «hne das die Meinung nicht hat, daß solche eximirte von„Landt ssekeiwionvn, Türken-, Reichs- und Kreiß-Steuren, und„was zu Bezahlung der Herrschaft- und Landschaft - Schulden„ verwilligct, bestehet scyn können, sondern es müssen auch solche„ pi ivilegirtb ihr contingent jedesmal ^conlriliuiren und zulra-,,gcn."