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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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145
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Kapitel II. tz, 36.

»Das ist die dritte Art der Leibeignen, nchmlich Aancixra

»pi-ivadorum. «

Diese durchaus unrichtigen historischen Ansichten sind esnun, von denen unsre Juristen ausgingen. Harpprecht inseinem 'l'iaclatua llv )tw. rnoi-liior 27») läßt Chlodwig dieAlemannen bei Zülpich mit ewiger Knechtschaft belegen undKarin den Großen dies in Westphalen und Sachsen nachahmen.Aehnliche Meinungen tragt Meinders ^2) vor. AuchMevius 2^) nimmt Lehmanns Ansicht über die durch dieSchlacht bei 'l'ulliiacurn begründete Sklaverei von Alemanm'engleich für baare Münze an. Der großeI. H. Boehmer ^ 74 )gehst überhaupt davon aus, daß frühcrhin die Bauern im Allge-meinen coilllftioni» stwrilio gewesen, vorzüglich in Sachsen,und daher jetzt, wo sie frei, nur als littoi-ti zu betrachten.Boehmer hat daher die Schlacht bei Zülpich eigentlich so wenig,als Karls des Großen angeblicher Nachahmung von ChlodwigsHandlungsweise nothwendig, führt beides indessen doch fürseine Meinung an ^r). Auch r (->!iri)^ 7 s) laßt auf Chlod-wigs Sieg die Sklaverei von Alemanm'en, und Karl den GroßenChlodwigs Beispiel folgen, somit, als er die Sachsen undWestphalen überwunden, diese Völker, welche beständig zumAufruhr geneigt, mit dem schweren Joch der Dienstbarkeit be-legen. Auch Estor 277) leitet die in ganz Westphalenbis nach Holstein hin bestehende Sklaverei von Karl dem Großenher. Der ehrliche Dortmunder Hauptmann und RathsherrPottgießer will aber jene der Zülpicher Schlacht beige-

27t) Tübingen 1718. p. 1821.

272) I)i88vi-1. siiigul. lle iirrigllictioiie eolounrin (Lemgo i^-i 3 ) p>-16.

273) Bon dem Zustand, Anforderung und vcrwiedertcr Abfolge derBauersleute. Stettin 1721. S. 10. ff.

27 H 20 i-nct.juricl.llo lidortnto !iul<ertec1n ruslicoruiu in 6criuniua.

1 ^ 33 . reeur, 1755. 71. 6. ff.

27a) ?. ib.

276) Kurzer Entwurf des Leibeigenthumsrechts ic. Hannover 1747.S. 4.

277) Loirim. lle iiiiiiigtoi-inlilins 0,-171. 2. H. 8/,. 85 .

278) Oe stiitu 801-1 oriun. H V- 7-j-

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