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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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Buch I. Einleitung.

»Alemannia irostra, cujus ma^ua ;r,'us Irockic Holvctäa est,,, ucc cst, ^uock schäm, moutauus pagus aliczurs lleivoticus,»^ui icdus b"uaircouum floocutlbus ckui issiruaiu illam sorvi-»lutcm uou scivivmlt. Lxtaui cuim tadulao vctcucs, ^uac»1,,'mo rem clarlssime lestoiilur. Vack. iu Ül^ist. :>^uck

» Oolckast. tom. e. Auti^riit. Plenum. kdl. 84. Diesem Exempel»hat hernach Kaiser Carolus M. als er den Sachsen und»Westpbalen obgesicgt, und derselben Landen die Leibeigenschaft»aufgeladen, daß er sie alle entwehrt, und zu Vvrkommung»neuer Rottirung auf 30,000. darunter der fürnehmste Adel»aus Sachsen ausgcschafft, und bei Cölln und gegen Niederland»zu wohnen verordnet. Bon Königs Clodovci Zeiten, und»ungefähr vom Jahr 600 nach des Herrn Christi Geburt,»hat sich die schwxre und un - Christliche Dienstbarkeit von»einer Zeit zur andern je langer je weiter ausgebreitet, und'»seynd die Leibeigene in großer Anzahl in die Land über Rhein»gepflanzt, zum Theil verschenckt, und hin und wieder in»Dienstbarkeit versteckt worden, da sie dann mittler Zeit über-» Hand genommen, und Stadt, Flecken und Dorffschafften erfüllt»haben. Darumb erfolgt, daß die Leibeigenschafft nicht einerlei»und gleicher Beschaffenheit verblieben, dann welche die König»an ihrem Ort unverändert gelassen, oder ob sie gleich dieselbe»an andern Ort gesetzt, doch zu Erbauung der Königlichen»Kammer Güter gebraucht, die hat mach sorvos ^cgios oder»lisoalmns genennt. Demnach auch die König hin und wieder»viel Stifft und Klöster erbauet, und zu Erhaltung der Bischofs,» Aebt, und deren zugehörigen Personen, Dörffer und Feldgütex»mildiglich gcschenckt, haben sie denselben gleicher Gestalt viel»Leibeigene übergeben und zugeeignet, die den Feld und Wein-» bau, sampt anderer nothwendiger Arbeit, zu Frvhn und ver-»gebens verrichten müssen; diese heißen bei den Histcuiois»8m-vr Ocolcsiasiim. Der König Milde hat sich auch dahin»erstreckt, daß sie sowohl den Fürsten des Reichs, als auch»denen vom Adel und Freyen, und gefreptcn Personen, die»Königliche Lehne gehabt, in großer Anzahl die Leibeigene»verehrt, und nach ihrem Gefallen deren Leib, Weib und Kinder,»Haab und Güter eigenthümlich zu beherrschen zugcstellt.