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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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Buch 1- Einleitung.

» auszuüben habe. Die Bedeutung der Verhältnisse, aus welchen l!»die Unterwürfigkeit unter jene hervorgcgangen war, konnte»Niemand mehr wissen, da sie sich immer mehr verdunkelte, je j»bestimmter sich die Landeshoheit zu einer wahren Staatsge-»walt entwickelte, und folglich das, was ehedem Hörigkeit ^»gewesen war und sich in Landcsunterthänigkeit verwandelt s?»hatte, der Landesunterthänigkeit derjenigen glich, die niemals §«hörig gewesen waren; überdies hatte man schon in dem vori- i'»gen Zeitraum (888 bis 1272) die Rechte, welche die man- (»nichfachen Modifikationen der Hörigkeit dem Schutzhcrrn ga- l»bcn, unter dem gemeinsamen Namen Vogtei zusammcngcfaßt, ^»und diesen auch auf freie Landsaffen wegen ihres dinglichen j»Verhältnisses angewendet; um so weniger hatte man nach ^»so vielerlei hinzugekommenen Veränderungen des gesellschaftli- ,»chen Zustandes ein leitendes Prinzip für die Veurtheilung i»eines von Anfang unbestimmten und verschiedenartigen Vcr- ff»hältnisses. Dies auszusinden wurde noch schwieriger durch !!»den Umstand, daß die der Vogtei unterworfenen Personen»so häufig eigene Leute genannt wurden, worunter sich die !»gelehrten Juristen gar nichts Bestimmtes zu denken wußten, ^»und worunter man in verschiedenen Gegenden ganz verschiedene ^» Verhältnisse.verstand, weil dieser Ausdruck jetzt auch von den ^»verschiedenen Arten der ursprünglichen Hörigkeit gebraucht ^»wurde. (Besonders" da, wo die Luft eigen machte. Die in ff»Hessen, nach dem alten so genannten Eigenbuch, das unter»Landgraf Philipp dem Großmüthigen revidirt und verbessert <»wurde, hergebrachte Besugniß des Landesherrn, alle Einwoh- ff»ner, die sich in gewissen Aemtern niedcrließen, als eigene Leute ff»zu behandeln, ist offenbar nichts als Folge des Eigenthums ff»an Grund und Boden, dessen Einsassen ursprünglich den ff»Schutz der Immunität und, nach entstandener Landeshoheit,

» des Landeshcrrn genossen). Man gab daher nun allen Perso-nen, d,e weder ntterbürtig noch Bürger oder Beisassen in !»Städten waren, die allgemeine Benennung Bauern, wo- ^»durch man aber freilich weder in Beziehung auf ihr persvn-»liches noch ihr dingliches Vcrhältniß etwas Anderes, als den» blos negativen Begriff hatte, daß ihnen weder die Standes- i