Kapitel II. tz. .16.
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Annahme entweder von Leibeigenen oder von Hörigen (Litvnen)besefseit werden, da das Wort beide Klassen von Personen um-faßt. Die Naiisi ingenuiles heißen also, weil ihre Besitzerdie Jngcnuität bewahrt batten und gleich anderen Freien imHeerbann dienten. Ihre Dienste und Abgaben waren weitgeringer als die der unfreien Höfe, und diese vorher unabhän-gigen Hofe waren offenbar unter verschiedenen Bedingungenabhängig geworden '").
Wie viele der Landbesitzer im eigentlichen Deutschland schonvor Einführung des Heerbanns des echten Eigenthnms ihrerHöfe entbehrt hätten, und auf welche Weise dies begründet,wer wollte dies bestimmen? Das Dascyn der Litonen weistauf einen eigenen Stand abhängiger Landbesitzer hin, und esmochten hier, eben so wie bei den Königlichen Villen in Frank-reich, die KI-m8i i,iA6nni1o8 und,8vi'vilo8 durch einander liegen,mit dem wichtigen Unterschiede jedoch, daß die ölansi ingo-inlilea damals wohl noch keine Abgabepflichtigkeit kannten.Könnte man freilich Kindlingers Ansichten beitrcten, so würdeaus dem Landwehr-Kommando schon in den ältesten Zeiten einAbgabcn-Verhältniß der ÜU.n8i im;o„uilu8 zu dem Hauptherrnbestanden haben, doch haben wir hiervon noch tiefer unten zureden.
Mit der Entwickelung des Kriegsstandes sank nun derBauernstand. Er verlor, grosten Theils das Eigenthum seinerBesitzungen und ward in manchfach verschiedener Weise, abhän-gig. Modifikationen seines Gutsbesitzes sind es eben, die unsin gegenwärtigem Werke beschäftigen werden, und zwar in Be-zug auf unsere Provinzen. lieber das Allgemeine siche hiernoch eine Stelle von Eichhorn »Bei dxr Beurtheilung
»der persönlichen Verhältnisse des Bauernstandes mußte man»in die größte Verlegenheit kommen, sobald es an bestimmten»partikularen Normen fehlte, aus welchen sich entscheiden ließ,»welche Rechte der Landesherr und der Gru ndHerr über»die unter seiner Obrigkeit oder V ogtei gesessenen Personen
264) Eichhorn S. 161. ff.
265) Deutsche Staats - und Rechts-Geschichte Bd. Z. tz. 44?.