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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
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128
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Buch 1. Einleitung.

Bischof die Erlaubniß ab, so küßte der Ministeriell den Saum !!seines Oberkleides und ging ungestraft. Blieb einer freiwillig Ilanger da, so konnte er doch nicht in die für den Nachfolger ?eröffnete Reihe im Dienst-Amt treten, sondern der Bischof skonnte ihn sonst verwenden, bis die Reihe im Amte wieder an ^ihn kam (tz. 10.) Auf Weihnachten, Ostern und Peterstag imußte der Bischof 30 Nilites äo tamilia kleiden, und zwarzuerst die jedesmaligen 5 Dienstthuenden; die übrigen 25 Kleidervcrtheilte der Bischof unter die Nilites llv kamilia sua nachWillkühr (tz. 11.) Merkwürdig sind auch die Bestimmungendes tz. 12, über das Dienst-Anbieten der nachgebornen Söhnedes gestorbenen Ministerialen. Nur der älteste Sohn erbte das

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35. l'

So hatte sich also auf den Trümmern des Heerbanns einneuer Kriegerstand, die Ritterschaft, gebildet, und cs ward dadurchdas Feudal-System vollendet. Die, obgleich irrig Karl demDicken zugeschriebene, (lonsümtio <1o oxxockirione Ilomaimbestimmt die Kriegsdienstpflichten des neuen Kriegerstandcs ziem-lich genau. Es waren zwischen den Fürsten und der RitterschaftStreitigkeiten darüber entstanden, wie viele Harnische oder Rittervon den Lehen zu stellen ^"). Diese Streitigkeiten schlichtetnun der König. Der Belehnte sollte auf 10 N-msus einenHarnisch und zwei Knappen, der Dicnstmann. schon auf 5 Nansi ^einen Harnisch und einen Knappen stellen, beide übrigens dieangemessenen Vergütungen zur Ausrüstung und auf der Reiseerhalten u. s. w. Das Nicht-Erscheinen hatte den Verlust desLehns zur Folge.

Die Landes-Verfassung war ein Bild der Reichs-Verfassung.Wie den Kaiser die Reichs-Ministerialen umstanden, so folgte

»53) Lonst. clo oxiiell. Koni.: 6asu contigit, cum

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