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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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Kapitel II. tz. 32.

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»schlechterdings nicht historisch zu beweisen. Gerade das Gegcn-»thcil erhellt aus mehrern, nur zu deutlichen, Gesetzen, aus»vielen tausend, in allen Gegenden Deutschlands»gesammeltenTraditions-Dok umenten: daß nämlich»die Grundstücke heutiger Frohnbauern vormals volles Eigcn-»thum dienstfreier, blos dem Landesherr» vnterworfner, Besitzer» gewesen, aber in jener merkwürdige» Katastrophe der deutschen»Vcrfassungsgeschichte, wo sich der hohe und niedere Adel auf»dem niedergetretcnen Haufen der kleinen Land-Eigenthümer»erhob, in die Gewalt der Reichs-Magnaten gekommen sind.»Anfänglich waren die Könige eifrig bedacht auf die Erhaltung»der kleinen freien Hofstellen. Sehr natürlich mußte Karl der»Große die Uebertragung des Land-Eigenthums an die Geist«

»lichkeit als eine Maaßregel verbieten durch sich frei?

» waffenfähige Männer dem Kriegsdienste entzogen; um so mehr,»da es bei den neuen Eigenthümern, den Geistlichen, nicht»immer durchzusetzen war, daß sie das angemessene Kriegs-»Kontingent von den Grundstücken stellten. Wenn der schwache»Ludwig diesen Schritt der Verzweiflung wieder erlaubte 2^),»so erneuerten die folgenden Regenten die alten Verbote. Aus

225 ) Hüllmann führt Lap. 3 , ann. 612. e. n. an, allein darinist nur von Grundstücken die Rede, aus denen der König Lonsusbezieht, und dieser soll durch Traditionen an die Kirche nichtgekränkt werden.Ilt lle redns, nnlle censns all parteinIlegisoxire solsvat, s! all alignam Declesiain trallitae snnt, ant lrallantur proprns derellilnis: »nt gn! aas rotinnerit,vcl illuin eonsnin persolrat. ^

226) Inrllovic! ki! 6ap. i. ann. 8>y. cap. 6.:8! gnis res snaspro salntv annnas, vol all alignem veneral)!leni locnin,vol propingno sno, vel cnilidet alter! trällere volnerit,et vo tempore intra ipsnin cllinitatnm Inerit, in gno res illao positae snnt, legit'nnsnr lr-tllitionem tacoro stulleatete. lll posUjnam liaee traäitio ita tacta Inerit, Iiorez illins nnllain lle praelllctis redns raleat barere repotitio-nem." Dies Kapitular ist unter den capitnlis allllitis allI.egvm 8al!eam, und steht mit ähnlichen Bestimmuirgen in derI^ox tVIenn, llajnv., 8axon. in Bcrbindung. Siche obxn 8. 31 .und Eichhorn Bd. I. §. tSS.