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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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Buch 1. Einleitung.

»Stand unfreier, höriger Bauern hinabdrückcn lassen. !»»So wurden, auf Veranlassung der Militairbedrückungen seit >»Karl dem Großen, und des hitzigen Strebcns der Prälaten j»und Reichs-Ministerialen nach vergrößertem Land-Eigenthume, ^»die kleinen freien Landwirthschaftcn zerstört, und aus den !»> Trümmern große Erb-Güter der Magnaten zusammen gesetzt.

» So ist es gekommen, daß in den meisten Gegenden von Deutsch-»land der gemeine Mann auf dem Lande so wenig Eigenthum !»besitzt, so schwer mit Diensten und Leistungen an Grundherr-»schäften belastet ist. So ist der Fluch über das Volk gekom-» men, unter dem es seit Jahrhunderten seufzt. Nur in einigen»entlegenen Theilen des Reichs ist es den kleinern Freisassen»gelungen, Eigcnthum und Freiheit aus dem Sturme der»rauhesten Zeitumstande zu retten; unter andern dem Haus-»mannsstande in Ostfriesland. In den meisten Provinzen,'wo» der Zustand des Bauers nicht in neueren Zeiten durch Lanhes-»gesctze, und durch löbliche, dem Geiste unsers Zeitalters ange-» messene, Einrichtungen der Herrschaft erleichtert worden ist»schmachtet er bekanntlich unter Rechtsverhältnissen zur Herr-schaft, die ihn zu Boden drücken, die eine Verbesserung der»Bauernwirthschaften wesentlich hindern, und die keineswegs»ursprüngliche Kolonisten-Verhältm'sse sind. Manche Rcchtslehrer»und Geschichtschreiber sind von einer Vorstellung über den I» Ursprung des Bauernstandes eingenommen, der die reine Aus- i»sage der Geschichte widerspricht. Sie meinen, die Grundstücke !»der Unterthanen seyen von jeher das Eigenthum der !»großen Güterbesitzer gewesen, und jenen von diesen unter der» Bedingung der Dienste und Abgaben nach freiem Vertrage als I»nutzbares Eigenthum eingeräumt worden. Dies ist blos der l» Fall bei der geringen Zahl der Erbzinsbaucrn, die, als Nach- >»folger freier Colonen, zu äußerst mäßigen dinglichen !»Leistungen verbunden sind. Aber daß es mit dem Ursprünge ^

» der bei weitem größern Zahl von Bauern, die in hohem Grade !»abhängig und dienstbar sind, gleiche Bcwandtniß habe, ist

223) Hüll mann schrieb 1806.

224) So nennt die Preußische Gesetzgebung die Leibeigenen.