Druckschrift 
Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
Seite
69
Einzelbild herunterladen
 

Kapitel II. §. 20.

69

Benutzung eines großen Gesammt-Gutes. Das, was der Königvon diesem Gute empfangen, möge Regale und im Fortgangeder Zeit, Domaine genannt scyn. Das Grundstück, welches einFührer oder Beamteter erhalten, scheine, insofern es als Entgeltfür ein auszeichnendes Amt betrachtet worden, Ehrcnsold (llonor)geheißen zu haben; und in derselben Beziehung habe das Guteines gemeinen Kriegers den Namen eines Lohnes (llonulloium)bekommen. In sofern aber darauf gesehen worden, daß einsolches Gut nicht Eigcnthum des Einzelnen, sondern ein Theildes Fiskus war, dessen Ertrag nur der Einzelne Bedingungs-weise genießen sollte, habe dasselbe ein fiskalisches Gut geheißen,in späterer Zeit ein Fe-Od, im Gegensatz eines wirklichen Eigen-thumes, Al-Od. Die Männer hingegen, welche dieses Vcr-hältniß eingegangen, seyen dadurch auch im Frieden geblieben,was sie während des Krieges gewesen, Leute des Königs. AlsInhaber eines Gutes in der angegebenen Weise, möge ein Jederein Bester (Va88N8, Vaasnllna) genannt scyn, weil er sich durchAnnahme desselben zu bestimmten Diensten verbindlich gemacht;denn er sey nun nicht mehr zur Vertheidigung des Landes ge-mahnt (mgmiii'i), sondern zum Heerzuge gebannt worden. Weilman indeß licb.r von der Tugend des Mannes hören und spre-chen mochte, als von der Pflicht, lieber von seinen Leistungen,als von seinem Lohne: so habe er gern den Namen eines Ge-treuen (liäelia) erhalten. In Rücksicht auf die andern freienMänner endlich, die keine solche Güter im Besitze gehabt, sondernauf ihrem Eigenthum als Wehr-Mannen fortgelcbt, möge erBaron Krieger genannt seyn. Habe aber das eroberteLand durch die angegebene Einrichtung behauptet werden sollen,so sey gleichfalls nöthig gewesen, dasselbe zu verwalten. ZumZwecke dieser Verwaltung habe der König, als Haupt der Er-oberer, eines Rathes bedurft, der ihm stets zur Seite gestanden^Zur Verwaltung des Fiskus, des großen Gemeingutes, sey ins-besondere ein eigener Beamter, Hausmeier, Ll-ssor äomn8, be-stimmt gewesen. Dieser sey 2*) schwerlich jemals bloßer Haus,Diener des Königes gewesen, vielmehr sey er, wie es scheine-

vi) S. 179 ff.