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Buck, I. Einleitung.
welche die Lage der Dinge erfordern möchte. Wahrscheinlichaber sey cs nicht, daß die klugen Franken diesen Gedanken durchMaßregeln ausgeführt haben, deren Gewaltsamkeit die Unterwor-fenen zu erbittern vermocht hatte, und es mochte nicht zu be-weisen seyn, daß den alten Einwohnern Galliens, einzelne Fälleausgenommen, ihr unbewegliches Eigenthum von den Franken,in diesen ersten Zeiten, geraubt worden. Aber sie haben auchzu der Ausführung dieses Gedankens solcher Gewaltthätigkeit kci-nesweges bedurft. Die Römer haben in Gallien viele Ländereienbesessen, von welchen nun das Eigcnthum auf diejenigen über-gegangen, die ihnen in der Herrschaft gefolgt. In der stürmi-schen, durch Uebcl aller Art schwer leidenden, Zeit möchte auchmancher Besitz herrenlos geworden seyn, so daß die Eroberer ohneAnstoß und Bedenken darüber zu verfügen bemachtet. Und alsnach und nach Allcmannien genommen, die Westgothcn vertrie-ben, die Fürsten anderer fränkischer Stamme von dem Königeder Salischcn Franken vernichtet, Burgund erworben und Thü-ringen gewonnen worden, da sey diese Masse von Ländereienimmer vergrößert worden, so wie sie durch Zufälligkeiten man-cher Art vermehrt seyn möge. — Alle diese Ländereien scyennach den Gesetzen des Geleites, wie das ganze Reich eine Ge-meinherrschaft, so ein Gemeingut desselben gewesen, auf welches !Alle nach ihren Verhältnissen im Geleit Anspruch gehabt. DerKönig sey nur insofern Herr dieses Gutes gewesen, als er Haupt ^der Verbindung war; in demselben Sinne, in welchem er auchHerr von Gallien war, nämlich nur als Haupt und Vertreterdes Geleites. Indem nun die Eroberer den Römern ihre Gesetzeund Rechte gelassen, haben sie ihnen auch ihr Eigenthum gelas- !sen, und sich durch die Masse von Ländereien, deren so eben ge-dacht, aus der Verlegenheit geholfen. Das Gemeingut selbst ^haben sie nämlich als solches behalten, und es, nach einem vor- ^gefundenen Sprachgebrauch!, Fiscus genannt. Bon demselbenaber habe, wie es scheine, ein jedes Mitglied des Geleites einenLheil zum Entgelt für die Dienste erhalten, welche zu leisten er ^sich verpflichtet, und auf so lange, als er diese Dienste, in vor- ''kommenden Fällen, wirklich geleistet. Sie haben mithin einstehendes Geleit gebildet, zusammengehalten durch theilweise