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Buch I. Einleitung.
bei den Franken von einer solchen Landestheilung, wie bei denWestgothen und Burgundern, nichts finde, haben jene genom-men, was ihnen angcstanden habe, welchem auch Eichhorn^)beistimmt. Sismonde"^) nimmt an, die eingewandcrten, inGallien herrschenden, Franken haben sich mehr wie ein Heer alseine Colonie betrachtet, scyen lange in kurzem Raume vereinigtgeblieben, und jedesmal, da ein Franke sich aus dem Dienst zu-rückgezogen, sey ihm eins von den vielen in Gallien Vorgefun-denen herrenlosen Gütern — schon die römischen Kaiser habenin Gallien immer herrenloses Land zum Austheilen gefunden, unddie verderblichen Kriege, welche zahlreiche Familien von Grund-eigcnthümern vernichtet, haben die Masse der Domaincn, überwelche der Fürst verfügen können, ansehnlich vermehrt — bewil-ligt worden, und diese Domainen, den National-Soldaten ge-sichert, seyen es, die als toiva 8uliou nach der l-ox 8->lica ^8)nicht auf die Frauen übergehen sollten. Allein diese Meinungmuß voraussetzen, daß das vereinigte Heer von Steuern gelebt,oder von Beute, da doch letzteres auf die Dauer nicht möglich,und crsteres einen regelmäßig organisirten Staat, nicht aber einso zerrüttetes Land, wie Gallien, voraussetzt. Und daß leiws !
sslioa nichts anders als die bevpclidA8 avist-ioa der l-ex Uipuu- ^
riorum ks) bedeuten könne, ist längst ausgemacht. — Ganzeigenthümlich ist Luden s 20 ) Ansicht, die wir wegen ihrer Merk-würdigkeit hier ausführlich geben. Chlodwig habe seine Erobe- ^rungen in Gallien unstreitig mit einem Geleite fränkischer Män-ner und Jünglinge gemacht. Es sey höchst wahrscheinlich, daß !um diese Zeit die Geleite das eigentliche Heer der Staates ge-worden seyen, und daß der König der Wchrmannei sich selbst anihre Spitze gestellt habe. Ihre innere Einrichtung hingegen, dasWerhältniß der Mannschaft zum Anführer, scheine durchaus dasalte geblieben zu scyn: das Geleit habe sich selbst erhalten, und
86) Eichhorn deutsche Staats- und Rechts-Geschichte . §. 23. Note <l.
87) Gesch. v. Frankreich, S. 233 — 235.
88) 17c. 62.
89) lir. 56 (58) aloäibu«.
SV) S. 147 ff.