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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
Seite
63
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Kapirel H. §. 19.

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Theile nicht von sammtlichem Grundeigenthum ausgeschieden unddann unter alle vorhandene Burgunder ausgetheilt, sondern viel-mehr jedem Burgunder ein bestimmtes Landgut angewiesen wor-den, dessen römischer Besitzer auf diese Weise mit ihm theilenmüssen, weshalb also in demselben Maaße Land übrig bleibenmüssen, als die Zahl der römischen Landgüter, wahrscheinlich vongewisser Größe, die der freien Burgunder überstiegen. Den Be-weis dieser Annahme findet v. Savigny erstlich in der Stelledes l'ir. 54. h. 1. der l.. Lorg.clu -18 lorrsium psi-ies ex60 loco, in cjiio oi liv8pitalits8 knersi äalogsts," allein derI 06 U 8 kann hier überhaupt wohl die Landcsgegend, in welchesolche Anweisungen geschehen, bedeuten, ohne daß gerade jedeseinzelne Landgut getheilt gewesen; ja eS ist gar nicht möglich,daß der Io6ii8, in ^110 61 Ii 08 pirriliis 8 fiioi'it clologsls, etwasanderes bedeute, da ja hier eben vorausgesetzt wird, daß derLui-Annäio, der schon vom König Land erhalten hatte, in dasGut eines Romaine nicht angewiesen war, sondern nur, weiler in der Gegend wohnte, Eingriffe darin machte, was ihm, daer mit dem Königlichen Gut zufrieden seyn soll, verboten wird.Zum anderen beruft sich v. Savigny auf den 55. Z.der I-. LniA., wodurch bei Grenzstreitigkeiten die Prozeßführungden Römern überlassen ward, so, daß das Urtheil für und widerden Burgunder, dessen Iiouxon den Prozeß gewonnen oder ver-loren, galt; allein es kann immerhin bei einzelnen großen Gü-tern eine solche Theilüng Statt gefunden haben wie auchaus 1'ir. 13, wo von Rodung gemeinschaftlichen Waldes dieRede ist, hervorgeht, ohne daß das überhaupt bei den Gü-tern Regel war; denn der von v. Savigny übersehene folgende§. 2. setzt ausdrücklich voraus, daß den Barbaren ganze Güterzugefallcn: »8sn6 81 6X 6jii8<l6ni sgri kiniliiis, HO-UN Larba-vU8 ox ial6Avo oiiin inaiioipÜ8 piililics largiiioiio p6r-66p6rii, ku6iil 60itl6nUo A6N6rsts, liceliit oi 86ii p>ul8atus,,tu6rir, 860 ip»86 H»ul8LV6I ir, lionllllio jo 16 vontoncloi 6.« -

Zm Ganzen genommen sind die Quellen hier doch zu dürftig,um sich von der Theilüng ein anschaulicheres Bild zu machen,und namentlich sieht man ja auch gar nicht, wie der König zuseinem Lande, von dessen laiZii-io im Hr. 54. §. 1 . dir Rede