finden sich in Verlegenheit gesetzt dadurch, daß dielte» Sslios ")und die I-ox loi,ii>r ") nur von k'runcus oder ingenuus
bei der Composition sprechen, durchaus aber nicht von einemAdel"). Man sucht sich dadurch zu helfen, daß die Antru-stionen, denen ein dreifaches Wehrgeld bestimmt ist"), dieStelle des Adels vertreten sollen, indem der alte Adel seine Ehredem König aufgeopscrt habe. Allein der ^nirusiio — der einKöniglicher Bediensteter war, der, nachdem ihm das Amt an-vcrtraut war, mit der dienstpflichtigen Mannschaft, die unterihm stand, (^l'imsnnia) zum Könige kommen, den Amtseid(ti'H8toln oi liävlitateitt) schwören mußte, und von nun an(cleinoeps) zu den Aiitrustionen gezahlt ward ") — hatte seinerhöhtes Wehrgeld offenbar nicht als Erbadlichcr, der er, davielmehr alle Franken als der erobercnde herrschende Stammadlich waren, nicht war, sondern weil er in den KöniglichenDienst ausgenommen war, gerade so wie dcr Oravio ") und die,so im Königlichen Dienste vor dem Feinde standen"), ein drei-faches Wehrgeld hatten / ohne darum adlich zu seyn")! —Auch aus dem Capitular Karls des Großen für die besiegtenSachsen"), wo ganz deutlich Mobiles und Ingonui unterschie-den werden, wahrend Karls Capitular für die Ripuarier §°) mitkeiner Sylbe des l^ok>ili8 gedenkt, sondern einzig von dem ln§enuu8spricht, geht hervor, daß der Franken Volk nicht in »obilds und
ZI) l'ik. 4L.
32) lil. 7. 36.
3I) Worauf sich auch Oubo», LiLbli'eiemvok äs I» rvousrcbi« krrii-2 »i»e lomo III. Liv. VI. cb. IV. p. 304., der nur einen Standder Franken annimmt, beruft.
> 84) Lex Lol. Vil. 44. c»p. 1. Lsx kipuorior 3?ic, 7. I I.
85 ) AHreiilsi korm. I. Ig.
36) Lsx Solls. lir. 5. 7.
87) L-x Sri. 1'ir. 66. Z. 1. 3.
38) Siehe Llontlosisr lom. I. p. 100—102. Luden Note zuEiSmonde Bd. 1. S. 147—152.
39) Lopilulsrio äs psrlibuo Saxonias. Lop. 16, 17- 19. 20. Lapir,äs aon. 797, Lap. 3 st 5-
40) Lapiculars quarruin »nai gOZ, oira äs l-sxa kipuar. cap. 1. §.
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