Kapitel H. h. lt>.
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Priester 2 ); nicht beschattet durch eine öffentliche Gewalt, warer selbst der König auf seiner Wehre, richtete selbst über dieSeinigen ?). — Auf welche Weise diese Wehren sich in Ge-sellschaften vereinigt, ist nicht mehr nachzuweisen. Diese erstewahrscheinliche Vereinigung ist die in Marken, veranlaßt durchgemeinschaftliche Nutzung eines Waldes u. s. w. «). Eine andere,vielleicht durch die Religion gegründete Bereinigung mußte durchdie nothwcndig gewordenen Beschränkungen der Blutrache ver-anlaßt seyn. Es war ein Friede gegründet, wodurch sich dieWehren Leib und Eigenthum sicherten, durch das Institut derCompositionen, (Wchrgeld, I^euäis), wofür sich die Gesellschaftverbürgte *). Diese vereinten Männer schützten sich im Kriege(Heermannie), nur die Wehren waren Kriegsdienstfähig undpflichtig 6). Einzelne Mannien traten zu Bundesstaaten, zu-weilen unter gewählten Fürsten, Königen, zusammen, immernach Analogie der Mannien selbst, das heißt unter Wahrung derFreiheit der Einzelnen ^). Das Recht wies die Gemeine selbst ^). —Dic Verfassung des C ucven-Bundes, der das Grundeigen-thum aufgehoben hatte, wie Möser *) glaubt, in Folge einerRevolution, war freilich hiervon sehr verschieden, indem bei die-sem Volke, wie es Cäsarn erschien'"), Keiner gewisse Aecker
2) 1-cilu». <Ia in. Osiin. c. 10. „8setium cooeuoruclo »Iinplsr.„Vingsin, krugiksras »rboii cisrii»in, in «ueeulos »inpucior, eo»-„i^us nori« «juibuxirin «lisceslo«, «uper canliilisni veirsin ksinsr»„sc tarluiko «psrgunl, niox, »i publico consultstur, ascsrlloi„civirsri», «in priraiim, ipso p»lvr isrniliss, prsca-,,tu» Usos, coaluin^us »u »picio n s, ler «inglllo» rollik;„«ublslo», «scullilurn iinprs»e«in snrs nok»in, iolerpislstur."
Z) Z. B. über die Ehebrechende Frau. L'sci» in 6 «r-n. «. 19 . Sieheüberhaupt Möser ««nabrück. Geschichte LH. I. Abschn. I, §. 8 .
4) Möser a. a. O. §. 9.
5) Möser §. 13-20.
6 ) Möser §. 20 —24.
7) Möser §.23.
8 ) Möser §. 22.
9) §. S. 6.
19) Os Lello Lallic» O, kV. r»p. 1 .
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