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Buch !. Einleitung.
oder Bezirke zum Eigenthum besaß, sondern ihre Obern undVorsteher nach ihrem Gutachten den Völkern und Familien,welche sich zusammcngethan hatten, das nöthige Land anwiesen,um es zu besäen und im folgenden Jahre wieder zu verlassen.Vieles, was Tacitus von den Germanen im allgemeinen sagt,ohne daß es auf die ruhigen Einzelwohner paßte, ist aus diesenCasarschen Beschreibungen entlehnt, z. B. das bekannte:per SUNOS ninlsnl et superest aZer "). Jene Suevcn-Ver-fassung möchte übrigens wohl nur ein vorübergehender Zustandeines auf der Wanderung begriffenen Volkes gewesen seyn, dernicht dauerhaft seyn konnte, nicht war, nachdem Cäsar es vondem Zuge nach Gallien zurückgetrieben. Die auf jene verschiebdcne Sueven-Verfassung gegründete wesentliche Unterscheidungeines Sachsen- und Schwaben-Rechts möchte daher wohl mehreine zu gewagte Hypothese Mösers '*) seyn "), gerade wiedie lange beliebte Behauptung, daß die Namen Sachsen undSueven keineswegs verschiedene Völker, sondern verschiedeneVerhältnisse der Gesellschaft — Schweifen und Sitzen — be-zeichnen, eine Behauptung'*), die Luden '*) nur noch beiden blinden Anhängern Mösers gelten läßt. —
15.
So stätig auch die auf geschlossene Höfe gegründete Ver-fassung Germaniens war, so waren die Deutschen doch ein al-tes Volk, sie halten eine Geschichte, sie hatten eine Religion,
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12) 8- 7-
13) Wenigstens kann die von MLser zur Begründung seiner Ansichtangeführte Stelle des ^«cir. in (Isrm. c. 18. über den aus Pferdund Waffen bestehenden Brautschatz der deutschen Frau ebenso gutauf die Braut eine« Gefolgsmannes, als auf die Sueven. Brautbezogen werden, Wik ja auch mehrere andere Beschreibungen im1?->c>ru- z. B. von der Faulheit, der Spielsucht, mehr aus die INÜ.ßigen Gefolge, als auf den Stamm der Nation, paffen. TacituSwar nie in Deutschland, er sammelte und setzte zusammen! —
14) Möser«. Abschn. III. §. 5.
15) Not« zur Uebersetzung von Sismonde de Sismondit Geschichtevon Frankreich Bd. 1. S. 156.