34
Buch I- Einleitung.
»Gefühl und anhängliche Liebe begründet. Die Annahme des»Geschlechtsnamens veranlaßte und zeugte von diesem treueren»und innigeren Bande; das Verhältniß der Clienten zum Patron»war daher dem der gemeinen Bergschotten zum Haupt ihres»Clan höchst ähnlich. Er hatte alle Ansprüche, an den Schutz»und die Vertretung seines Patrons, welche Vertrauen und»Hülflosigkeit begründen, auch war dieser verpflichtet, ihn sogar»gegen seine eigene Angehörigen zu schützen. In diesem Ver-»hältniß konnte gegenseitig kein nachthciliges Zcugniß abgelegt,»noch weniger eine Klage angestellt werden. Für seine Clien-»ten unter sich, wohl auch im Verhaltniß zu ihm selbst, wie für»seine Kinder, war ohne Zweifel der Patron Richter. Er führte»ihre Rechtssachen und schützte sie gegen Bedrückung; sie waren»verbunden, feinen Bedürfnissen abzuhelfen, seine Schulden zu»bezahlen, seine Töchter auszustatten, sein Begräbniß zu veran-»stalten, Geldstrafen für ihn zusammenzuschießen, wenn sein«eignes Vermögen nicht hinreichte. Ein altes überliefertes Ge-»setz ächtete den, der dieses heilige Verhältniß treulos verletzte;»die Strafe mußte um so härter seyn, da dem Beeinträchtigten,»bis seine Noth unleidlich geworden war, keine Klage offen»stand. Das Recht und das Verhältniß der Clientel verän-derte sich mit den Sitten und der Verfassung. Doch dauerte»es in Hauptzügcn so lange als die Republik, und hierin liegt»die Ursache, daß Fremde, wenn sie das römische Bürgerrecht»erhielten, den Geschlechtsnamen ihres Patrons annahmcn. Auch»erstreckte sich das römische Patronat in Hinsicht ganzer Völker»und Städte so weit, daß es die griechische Proxenic, aber in»einem nicht gegenseitigen und gleichen Verhaltniß, in sich begriff.«
1l.
Die zwei Völker in Rom wuchsen allmählich, nach manch-fachen Kämpfen zu Einem zusammen, und diesem entsprechend,wurden die zwölf Tafeln zur Ausgleichung der bisher verschie-denen Rechte geschrieben b°), obgleich auch nachher noch manche
80) l.. 3. cp. Z4> „8» — «Nluibu, summt, inkmis-
jurs ssHUL,ss." cp. 56. »«quinltorum legum
„cu„ — «msulLtu »bitiisl." Niebuhr Bd'. 2. S, 10S. ff.